Wer hat sich um eine Lösung bemüht und wer hat gemauert? Für die Chargenübermittlung beim E-Rezept scheint für Blister-Apotheken eine Übergangslösung gefunden. Sie sollen bis zum 30. Juni 2025 eine Musterchargennummer angeben können. Doch wer hat jetzt maßgeblich dazu beigetragen? Der Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer erhebt Vorwürfe gegen den Deutschen Apothekerverband. Doch der sieht sich zu Unrecht angeklagt.
Beim E-Rezept ist die Chargenübermittlung Pflicht. Gemäß § 2 Absatz 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung gehört zum Abrechnungsdatensatz auch die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels – vorausgesetzt der Data-Matrix-Code ist auf der Umverpackung zu finden. Das haben Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband nach einem Schiedsspruch festgelegt. Ausnahmen für die Chargenübermittlung beim E-Rezept wurden nicht festgelegt. Auch nicht für das Blistern oder die Heimbelieferung.
Eine Lösung muss her. Dass diese Chargenübermittlung bei Apotheken, die sich eines Verblisterers bedienen, nicht möglich sei, habe der DAV erst im Sommer 2021 erfahren und sich seitdem „intensiv“ um eine Lösung bemüht.
„Nachdem wir 2021 vom Problem der Chargenübermittlung erfuhren, haben wir sofort Gespräche mit dem Bundesverband Deutscher Apotheken-Softwarehäuser (ADAS) begonnen. Schließlich liegt es im ureigenen Interesse des Deutschen Apothekerverbandes, alle Apotheken vor Retaxationsgefahren zu schützen. Beispielsweise wurde das Übermitteln einer Pseudo-Charge bzw. das nachträgliche Liefern der Charge als technisch möglich eruiert“, so die stellvertretende DAV-Vorsitzende Anke Rüdinger. Mit den Vorschlägen sei man auf den GKV-Spitzenverband zugegangen, der sich jedoch wiederholt möglicher vertraglicher Ausnahmeregeln sperrte. „Wir haben daher die Initiative ergriffen und bereits im Sommer 2022 das Bundgesundheitsministerium auf das Problem aufmerksam gemacht. Mehrfach haben wir seitdem unter Einbindung des Ministeriums, der Softwarehäuser sowie der Gematik versucht, mit dem GKV-SV vertragliche Anpassungen bzw. Ausnahmeregeln vorzunehmen.“
„Trotz der durch uns vorgelegten, vorhandenen, technischen Lösungsmöglichkeiten hat der GKV-SV keinerlei Bereitschaft gezeigt, im Rahmen der Heimversorgung und des Verblisterns vertragliche Ausnahmeregelungen – wie beispielsweise die nachträgliche Übermittlung der Charge – zu schaffen. Schließlich habe BMG in einem trilateralen Gespräch mit GKV und DAV ein Machtwort gesprochen und die vertragliche Ausnahmeregelung für Blister-Apotheken gefordert. „Die technische Lösung, die wir nun mit dem GKV-SV abstimmen, entspricht einem Vorschlag, den wir bereits vor geraumer Zeit in den Ring geworfen hatten“, so Rüdinger.
Der Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer (BPAV) sieht die Sache anders und hält dagegen. „Die Vertragsparteien bei diesem Thema, der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben über die Zeit bedauerlicherweise nicht erkennen lassen, das Problem ernsthaft lösen zu wollen.“ Daraufhin habe der BPAV juristisch eine mögliche eigene Vereinbarung ausarbeiten lassen.
Die Vorwürfe des BPAV – der GKV-Spitzenverband und der DAV hätten eine Lösung verschleppt –, weist Rüdinger entschieden zurück. „Wie oben beschrieben, hat der DAV länger als zwei Jahre um eine Lösung gerungen. Es ist schon bemerkenswert, dass der BPAV – der übrigens an keinem unserer Gespräche mit dem BMG beteiligt war – nun dem Deutschen Apothekerverband die Schuld für die Verzögerungen zuweist.“
„Richtig ist, dass es nur durch die Beharrlichkeit des DAV dazu gekommen ist, dass auch die verblisternden Apotheken schon bald eine retaxationssichere Möglichkeit zur Chargenübermittlung beim E-Rezept erhalten.“
„Auch, wenn sich jetzt eine Lösung unter Umständen abzeichnet, ist das Problem immer noch nicht ganz gelöst und Detailfragen sind weiter offen. Das angekündigte Retax-Moratorium wird in jedem Fall bis ins Jahr 2025 benötigt“, betont der BPAV-Vorsitzende Erik Tenberken.
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