Die Übermittlungswege für E-Rezepte sind bisher klar definiert: Per Gematik-App, mittels Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder über den Ausdruck des Tokens kann in den Apotheken beliefert werden. Doch nicht nur die Versender suchen andere Wege, um an die Daten zur Rezeptbelieferung zu kommen. Auch Anbieter von Praxisverwaltungssystemen (PVS) drängen in den Markt, um E-Rezepte direkt an dazugehörige Patienten-Apps zu senden. Das Unternehmen Zollsoft musste seine Übermittlungs- und Einlösefunktion in der Arzt-direkt-App bereits einstellen. Das Problem war hier vor allem der Angriff auf die freie Apothekenwahl. Wie steht es nun um die Lösung von Sotfwareanbieter CompuGroup Medical (CGM), der mit PVS und Clickdoc ebenfalls am Markt ist?
Praxen, die die Software von CGM nutzen, können E-Rezepte direkt mittels Clickdoc an die Patient:innen übermitteln. CGM verweist auf die Rechtsgültigkeit der eigenen Lösung – vor allem bezüglich der freien Apothekenwahl: „Das Clickdoc E-Rezept steht im Einklang mit allen geltenden gesetzlichen Regelungen.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte im Digitalgesetz (DigiG) festgehalten, dass die Übermittlung von Zugangsdaten zum E-Rezept außerhalb der TI nur ausnahmsweise möglich ist, wenn die jeweiligen Plattformen alle Apotheken listen.
„Uns haben Hinweise erreicht, dass es unterschiedliche Angebote auf dem Markt gäbe, die aktuell nicht den geplanten gesetzlichen Regelungen des DigiG entsprächen“, monierte das BMG in einem Schreiben vom 26. Januar, woraufhin Zollsoft sein Angebot einstellen musste. Zusatzdienste, die zu einer Einschränkung der freien Apothekenwahl führten, dürften demnach nicht angeboten werden.
„Das Clickdoc E-Rezept entspricht vollumfänglich den Regelungen des gesetzlich verankerten Makelverbots sowie der zwingenden Diskriminierungsfreiheit bei der Auswahl der Apotheke“, heißt es von CGM. Demzufolge fühle man sich mit seiner Lösung auch nicht vom Schreiben des BMG tangiert.
Die Funktionsweise von Clickdoc unterscheidet sich von Arzt-direkt: Bei der CGM-Lösung wird der Token aus der Praxissoftware versendet, Patient:innen erhalten anschließend einen verschlüsselten Zugriffslink per SMS oder E-Mail. Nach erfolgreicher Sicherheitsabfrage können sie dann auf den Token zugreifen. Dieser kann in den Apotheken vor Ort eingelöst oder direkt online übermittelt und zur Lieferung per Botendienst bestellt werden. Zum Auslesen des Tokens sei eine Anbindung der Apotheke an die Telematikinfrastruktur (TI) notwendig, der Verordnungsdatensatz verlasse hier auch nicht die TI und sei damit ebenfalls DigiG-konform, so CGM.
„Im Zuge des Digital-Gesetzes erfolgt mit § 360 Abs. 16 Sozialgesetzbuch (SGB V) eine Klarstellung hinsichtlich der Übermittlung von elektronischen Verordnungen oder E-Rezept-Token außerhalb der Telematikinfrastruktur (TI)“, erklärt das BMG. „Für alle Fälle der elektronischen Übermittlung von E-Rezepten und Zugangstoken, die nicht von den Ausnahmen in § 360 Absatz 16 SGB V-neu erfasst sind, ist verpflichtend die TI zu verwenden. Dies gilt auch für die Übermittlung von der Arztpraxis an einen Versicherten und im Übrigen auch schon vor dem Inkrafttreten des Digital-Gesetzes.“
Durch das DigiG wird der bisherige Übertragungsweg in Apps nicht nur erweitert, sondern auch konkretisiert: „Die Bereitstellung und der Betrieb von informationstechnischen Systemen, die die Übermittlung von elektronischen Verordnungen oder elektronischen Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen außerhalb der Telematikinfrastruktur ermöglichen, ist untersagt“, heißt es dort zukünftig.
Und außerdem: „Abweichend von Satz 1 dürfen Anbieter informationstechnische Systeme bereitstellen, mit denen elektronische Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen vom Leistungserbringer mit Zustimmung der Versicherten an die Versicherten zur direkten Weiterleitung an eine Apotheke zur Einlösung der Verordnung ohne Nutzung der Telematikinfrastruktur übermittelt werden, wenn dabei der Stand der Technik gemäß den Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Sicherheitsniveau „Substantiell“ eingehalten wird. Es dürfen keine Apotheken oder Gruppen von Apotheken bevorzugt werden.“
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