Artpraxen sind dazu verpflichtet, an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden zu sein. Sind sie es nicht, hat das Sanktionen zur Folge. Das Bundessozialgericht (BSG) hat heute die Klage einer gynäkologischen Berufsausübungsgemeinschaft gegen die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abgewiesen, die sich gegen eine Honorarkürzung gewehrt hatte.
Seit 2019 sind Praxen dazu verpflichtet, an die TI angebunden zu sein. Bei der gynäkologischen Praxis in Rheinland-Pfalz war dies im ersten Quartal 20219 aber noch nicht geschehen. Die KV kürzte deshalb das Honorar um 1 Prozent für das entsprechende Quartal. Daraufhin klagte die Praxis: Einerseits hätte es erst mit den Patientendatenschutzgesetz vom 20. Oktober 2020 ausreichende Datenschutzregelungen gegeben, andererseits sei damals nicht geklärt gewesen, wer die rechtliche Verantwortung für die Datensicherheit trage. Die Mängel seien erst später behoben worden.
Die KV dagegen begründet die Kürzung, da die Datensicherheit bereits 2019 durch die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausreichend vorgegeben gewesen wäre. Zudem habe das Bundesamt für die Sicherheit der Informationstechnik (BSI) keine technischen Mängel festgestellt.
Das BSG berief sich im Falle der angeblichen technischen Mängel auf die Vorinstanz in Mainz, dort waren nämlich keine festgestellt worden. Hinsichtlich des Datenschutzes entschied das BSG, dass die Verordnungen, die 2019 galten, bereits ausreichend gewesen und hinterher nur konkretisiert worden seien. Auch die Mithaftungsregelungen im DSGVO von Vertragsärzten seien zulässig. Damit ist die Honorarverkürzung rechtmäßig.
In einem weiteren Streit um die Höhe einer Betriebskostenerstattung der TI-Anbindung einer Kinderarztpraxis gegen die KV Baden-Württemberg, die bereits vom Landessozialgericht zurückgewiesen worden war, nahm der Kläger heute seien Revisionsantrag zurück.
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