Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen Entwurf für eine Verordnung über Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes (EFSVO) vorgelegt. Neben vielen technischen Details soll darin auch eine Abofunktion geregelt werden.
Zuvorderst geht es bei der Verordnung darum, neben Praxen und Apotheken auch Drittanbietern einen Zugriff auf den Fachdienst zu ermöglichen, damit Versicherte ihre E-Rezepte beziehungsweise Teile der Verordnungsdaten mit ihnen teilen können. So sollen die Informationen über Schnittstellen zur Telematikinfrastruktur (TI) gezogen und für Anwendungen wie pharmazeutische Dienstleistungen oder Angebote der Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt und werden können.
Ziel ist es laut BMG, dass „auch das Innovationspotential weiterer Anbieter für die Patientinnen und Patienten nutzbar gemacht werden kann, mit dem Ziel, die Versorgung für die Patientinnen und Patienten weiter zu verbessern und die Benutzerfreundlichkeit und das Vertrauen in das E-Rezept weiter zu steigern“.
Geregelt werden aber nicht nur die Einwilligung und die technischen Anforderungen sowie die Dokumentation. Versteckt findet sich auch die Möglichkeit, die Daten aus E-Rezepten* ein Jahr lang automatisch an bestimmte Empfänger zu senden: „Die Versicherten können ihre Einwilligung [...] auch in die mehrfache Übermittlung ihrer technischen Profile und Datenfelder auf einzelne konkret benannte Empfänger beschränken und für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten abgeben.“
Was das heißt, erklärt das BMG selbst: „Um die Nutzerfreundlichkeit von Angeboten zu erhöhen, wird den versicherten Personen die freiwillige Möglichkeit gegeben, in die automatische Übermittlung von elektronischen Verordnungen an einzelne, bestimmte Empfänger für einen von ihnen selbst gewählten Zeitraum von bis zu 12 Monaten einzuwilligen.“ Dies könne beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt ist. „Die versicherte Person muss in der Folge nicht immer wieder die Übermittlung der Daten jeder einzelnen Abgabe erneut freigeben.“
Dabei sollen die Patientinnen und Patienten die Möglichkeit bekommen, die Übermittlung auf einzelne Kategorien beschränken zu können. „So könnte es beispielsweise in ihrem Interesse liegen, Daten von Betäubungsmittel-Verordnungen nicht übermitteln zu lassen“, so das BMG. Grundlage hierfür sollen die Regelungen nach § 360 Sozialgesetzbuch (SGB V) sein, wo neben BtM auch die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid separat genannt sind.
Laut § 361a SGB V können die E-Rezept-Daten – die Zustimmung des Patienten oder der Patientin – nur an definierte Berechtigte übermittelt werden, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind: Hersteller von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), sofern die Daten für den Gebrauch erforderlich sind, die Krankenkassen der Versicherten sowie PKV, „Apotheken, sofern die Daten im Rahmen des Apothekenbetriebs zur Unterstützung der Versorgung der Patienten erforderlich sind“, die Ärzt:innen und Zahnärzt:innen und Krankenhäuser.
Die elektronischen Zugangsdaten, welche die Einlösung einer elektronischen Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermöglichen, dürfen nicht über die Schnittstellen übermittelt werden. Damit ist der E-Rezept-Token gemeint. Das BMG will damit dem Makeln von Rezepten einen weiteren Riegel vorschieben.
* Anmerkung der Redaktion: Aus der ursprünglichen Version des Beitrags ging nicht hervor, dass es nicht um das Einlösen von E-Rezepten geht. Wir bitten, diese Unklarheit zu entschuldigen.
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