E-Rezept-Token via KIM

BMG soll „Spielregeln“ im Blick behalten

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Berlin -

Ab Januar ist das E-Rezept für alle Ärzt:innen verpflichtend. Nur wenige Monate später sollen alle Apotheken die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) nutzen können. Der Kommunikationsweg kann auch für das E-Rezept genutzt werden. Hier liegt das Problem. Und das bereitet DAV-Chef Hans-Peter Hubmann Sorgen. Der Grund: Versandhändler könnten KIM für Werbezwecke nutzen und so E-Rezepte direkt bei den Praxen generieren.

Mit KIM können medizinische Dokumente und Nachrichten per E-Mail versendet werden. Dabei geht es um das sichere Versenden von Arztbriefen, Medikationsplänen und Untersuchungsergebnissen. Zudem ist der Kontakt zwischen Arztpraxis und Apotheke schnell geknüpft.

Die KIM könnte auch beim E-Rezept eine Rolle spielen, und zwar als „vierter Einlöseweg“. Denn: Versandapotheken, die sich nach der Möglichkeit, das E-Rezept per elektronischer Gesundheitskarte einzulösen, benachteiligt fühlen, könnten die KIM für Werbezwecke nutzen, um so an die Rezepte zu kommen, fürchtet der DAV.

KIM nicht für Werbezwecke nutzen

„Medienberichte über einen möglichen Missbrauch des heilberuflichen Messenger-Dienstes KIM für Werbezwecke bereiten uns derzeit große Sorgen. Sollte es zutreffen, dass einzelne Arzneimittel-Versandhändler den KIM-Messenger dafür verwenden, um bei Ärztinnen und Ärzten die Übermittlung von E-Rezept Token zu erbetteln, werden auch die Grenzen der Legalität überschritten“ so Hubmann. Das neue, digitale Verordnungssystem dürfe nicht dafür genutzt werden, dass sich einzelne Marktteilnehmer auf dem Rücken der Patientinnen und Patienten wirtschaftliche Vorteile verschaffen.

Der KIM-Messenger soll dem heilberuflich-fachlichen Austausch dienen. „Werbung hat in dieser Anwendung nichts zu suchen – ebenso wenig wie die direkte Weiterleitung von E-Rezept-Token.“

Daher lautet die Forderung an das Bundesgesundheitsministerium: Ein wachsames Auge auf die Einhaltung der „Spielregeln“ im Wettbewerb zu halten. „Ein interessengeleiteter Missbrauch der Anwendungen von Telematik-Infrastrukturelementen muss verboten werden.“

Token per KIM an Vor-Ort-Apotheken nicht immer erlaubt

Praxen können über die KIM den Token für das E-Rezept an die Apotheke übermitteln, beispielsweise im Rahmen der Heimversorgung. Somit erlangt die Apotheke für die Verordnung die Zugriffsrechte und kann entsprechend liefern. Dabei müssen die Praxen die freie Apothekenwahl der Patient:innen im Blick haben.

Die Übermittlung ist im Rahmen der Heimversorgung rechtlich unzulässig, wenn die Praxis den Token via KIM direkt an die Apotheke übermittelt. Denn Versicherte haben nach § 31 Absatz 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch (SGB V) im Rahmen der Arzneimittelversorgung in der GKV die freie Apothekenwahl. Eine Verpflichtung der Versorgung über eine festgelegte Apotheke besteht nicht.

Schickt die Praxis das E-Rezept jedoch direkt an das Heim und der/die Patient:in hat eine entsprechende Empfangsbevollmächtigung erteilt, ist dies rechtlich zulässig. Hat der/die Heimbewohner:in nichts anderes vereinbart, kann das Heim den Token an die heimversorgende Apotheke weiterleiten.

KIM: So geht`s

Eine KIM-Nachricht gleicht dem Versenden einer E-Mail. Die Nachrichten sind jedoch verschlüsselt und signiert. Öffnen Empfänger:innen die Mitteilung, wird diese entschlüsselt und kann bearbeitet werden. In einem bundeseinheitlichen Adressbuch sollen alle registrierten und geprüften KIM-Adressen aufgeführt sein.

Apotheken, die bereits E-Rezepte verarbeiten können, müssen im ersten Schritt einen KIM-Anbieter auswählen und einen entsprechenden Vertrag schließen. Im Anschluss werden beim Anbieter eine oder mehrere KIM-Adressen beantragt. Um KIM verwenden zu können, wird ein Clientmodul benötigt, das den Konnektor mit dem E-Mail-Programm oder dem Warenwirtschaftssystem der Apotheke verbindet und vom Anbieter zur Verfügung gestellt wird. Außerdem registriert der Anbieter die Apotheke im Verzeichnisdienst (VZD) der Telematikinfrastruktur (TI).

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