Verschreibungsfähigkeit von Produkten

Blutzuckerteststreifen: Erst ab 2026 auf E-Rezept

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Berlin -

Die ersten E-Rezepte werden beliefert und Apotheken üben sich im Umgang mit den neuen Abläufen. Dabei passieren auch Fehler – so liegen die ersten Falschabgaben vor. Dabei handelt es sich nicht um ein falsches Präparat, sondern um eine falsche Produktgruppe: Einige Apotheken haben Blutzuckerteststreifen mittels E-Rezept abgerechnet. Das ist derzeit allerdings nicht möglich. Aktuell beschränkt sich die Abgabe auf Rx-Arzneimittel.

Das E-Rezept nimmt allmählich Fahrt auf: Das TI-Dashboard der Gematik zeigt, dass mittlerweile täglich mehr als 1000 E-Rezepte ausgestellt werden. Insgesamt sind es Stand heute 70.528 Verordnungen. Dabei kann es passieren, dass Fehler auftreten. Denn aktuell sind die Produktgruppen, die auf einem E-Rezept verordnet werden können, noch begrenzt. Erste Falschverordnungen und unzulässige Abgaben zeigen sich bei Blutzuckerteststreifen.

Blutzuckerteststreifen gehören zur Gruppe der Medizinprodukte. Zwar können Arzneimittel und Medizinprodukte – und in diesem Fall Teststreifen und Insuline – auf einem Rezept verordnet werden, jedoch nur auf dem Muster-16-Rezept. Eine Verordnung von Teststreifen per E-Rezept ist aktuell nicht möglich. Bis auch diese Produktgruppe verordnet werden kann, wird noch Zeit vergehen.

Verordnung von Blutzuckerteststreifen sollen nach aktueller Planung nämlich erst ab Juli 2026 über das E-Rezept möglich sein. Die Apothekenrechenzentren haben den Deutschen Apothekerverband (DAV) jedoch bereits über Verordnungen von Teststreifen mittels E-Rezept informiert. Bei solchen unzulässigen Belieferungen empfehlen die Kammern aktuell, sich eine neue Papier-Muster-16-Verordnung vom Arzt/von der Ärztin ausstellen zu lassen.

Folgende Produktgruppen und Rezepte können aktuell nicht über oder als ein E-Rezept verordnet werden:

  • Sonstige nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (Verbandmittel und Teststreifen)
  • Verordnung von Hilfsmitteln
  • BtM-Rezepte und T-Rezepte
  • SSB
  • Blutprodukte
  • Digitale Gesundheitsanwendungen
  • Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern (Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr)
  • Verordnungen für im Ausland Versicherte
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