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BGH: Keine Zava-Rezepte für Shop Apotheke

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Berlin -

Rezept per Fragebogen, Medikament per Post. Der Bundesgerichtshof (BGH) schiebt solchen Konstruktionen einen Riegel vor. Die Karlsruher Richter bestätigten ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG) und wiesen eine Nichtzulassungsbeschwerde von Shop Apotheke zurück. Der Versender hatte um ein entsprechendes Modell mit Zava gekämpft, gegen das die beiden Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe vorgegangen waren.

Patienten konnten bei dem Modell unter mehreren Indikationen auswählen und sich nach Beantwortung eines Online-Fragebogens ein Privatrezept ausstellen lassen, das dann direkt bei Shop Apotheke eingelöst werden konnte. Hierin sahen die Kammern ein Verstoß gegen § 11 Apothekengesetz (ApoG) sowie eine nicht zulässige Bewerbung für eine Fernbehandlung nach § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) mittels Online-Fragebogen. Darüber hinaus wurden diverse Irreführungsaspekte aufgegriffen.

Nachdem das Landgericht Köln der Klage bis auf einen Irreführungsaspekt stattgegeben hatte, insbesondere auch in der Darstellung der Zusammenarbeit einen Verstoß gegen das Zuweisungsverbot nach § 11 ApoG sah, hatte Shop Apotheke Berufung gegen das Urteil eingelegt. Der Versender, dessen Gründer und Großaktionäre auch bei Zava beteiligt sind, wollte die Entscheidung hinsichtlich der Werbung für die Fernbehandlung sowie der fehlenden Aufklärung über den ausländischen Sitz des Telemedizinanbieters aufheben lassen. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, was der BGH nun bestätigt hat.

„Geschäftsmodelle, bei denen die Vorzüge der Telemedizin dahingehend missbräuchlich genutzt werden, dass Patienten einzig und allein durch das Ausfüllen von Fragebögen zu einer Verordnung gelangen, sind uns schon lange ein Dorn im Auge“, sagt Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein. „Dem treten wir konsequent entgegen, um Patientinnen und Patienten zu schützen“, ergänzt Gabriele Regina Overwiening, Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe.

Rezept als „notwendiges Übel“

Plattformen im Internet, die das Vertrauen in die ordnungsgemäße Gesundheitsversorgung in Deutschland untergraben, haben es laut den beiden Kammern damit nun deutlich schwerer. Dass man eine Entscheidung darüber angestoßen habe, welche medizinischen Standards bei telemedizinischen Leistungen einzuhalten sind, sei der Tatsache geschuldet, dass der Erwerb des Arzneimittels im Vordergrund stand, während die Verschreibung als „notwendiges Übel“ schlicht geliefert wurde.

„Wir müssen unsere Kammerangehörigen und die Teams in den Apotheken davor schützen, dass sie mit Verschreibungen konfrontiert werden, die das Ergebnis von fragwürdigen telemedizinischen Dienstleistungen sind und bei denen die anerkannten medizinischen Standards nicht eingehalten werden“, so Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein. „Immer wieder werden wir von unseren Kammerangehörigen mit der Frage konfrontiert, wie mit diesen Verschreibungen umzugehen ist. Bestehen erhebliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Verschreibung, so können wir es den Apothekerinnen und Apothekern sowie PTA nicht zumuten, hier die Arzneimittel auszugeben.“

Verstoß gegen Arzneimittelrecht

Die Teams in den Apotheken unterlägen grundsätzlich dem Kontrahierungszwang, ergänzt Sören Cromberg, Justiziar der Apothekerkammer Westfalen-Lippe. „Uns geht es darum, die gesetzlichen Vorgaben weiter zu schärfen, damit sich unsere Kammerangehörigen und ihre Mitarbeiter vor Verschreibungen dieser Art schützen können und sich nicht dem Risiko ausgesetzt sehen, in diesen Fällen durch die Abgabe von Arzneimitteln gegen das Arzneimittelrecht zu verstoßen.“

Die Bestätigung der Entscheidung des OLG Köln durch den BGH empfinden die Kammern als Bestätigung, auch weitere derartige Konzepte effektiv unterbinden zu lassen. Der Schulterschluss mit den Ärzten sei dabei von großer Bedeutung, da es auch nicht in ihrem Interesse sei, dass durch derartige Geschäftsmodelle der persönliche Kontakt zum Patienten nach und nach schwinde. Daher sei es sinnvoll, diesen Fehlentwicklungen gemeinsam entgegenzutreten.

Der persönliche Kontakt, gleich ob in der Arztpraxis oder in der Apotheke, ist nach Auffassung der Kammern nach wie vor der Goldstandard, der an der einen oder anderen Stelle durch alternative Leistungsangebote ergänzt, aber nicht verdrängt werden darf.

Zava hat das Angebot mittlerweile weitgehend eingestellt, doch andere Anbieter sind nach wie vor mit ähnlichen Konzepten auf dem Markt. Die Apothekerkammer Nordrhein war erfolgreich auch schon gegen DocMorris und gegen MySummer (Wellster) vorgegangen.

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