TI-Funktionen werden durch DigiG ergänzt

Arzt-Direkt: Das sagt das BMG zur eingestellten E-Rezept-Funktion

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Berlin -

Von heute auf morgen hat Zollsoft seine Med-Theke sowie sämtliche E-Rezept-Funktionen seiner Arzt-Direkt-App eingestellt. Der Grund: Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) beißt sich das Angebot mit einer Neuregelung des Digitalgesetzes (DigiG). Auf die neuralgischen Punkte geht das BMG nun ein und weist auf zukünftige Erweiterung der TI-Übermittlung hin.

„Im Zuge des Digital-Gesetzes erfolgt mit § 360 Abs. 16 Sozialgesetzbuch (SGB V) eine Klarstellung hinsichtlich der Übermittlung von elektronischen Verordnungen oder E-Rezept-Token außerhalb der Telematikinfrastruktur (TI)“, erklärt das BMG.

Dort heißt es zukünftig konkret:

Die Bereitstellung und der Betrieb von informationstechnischen Systemen, die die Übermittlung von elektronischen Verordnungen oder elektronischen Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen außerhalb der Telematikinfrastruktur ermöglichen, ist untersagt.

Abweichend von Satz 1 dürfen Anbieter informationstechnische Systeme bereitstellen, mit denen elektronische Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen vom Leistungserbringer mit Zustimmung der Versicherten an die Versicherten zur direkten Weiterleitung an eine Apotheke zur Einlösung der Verordnung ohne Nutzung der Telematikinfrastruktur übermittelt werden, wenn dabei der Stand der Technik gemäß den Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Sicherheitsniveau „Substantiell“ eingehalten wird. Es dürfen keine Apotheken oder Gruppen von Apotheken bevorzugt werden.

„Uns haben Hinweise erreicht, dass es unterschiedliche Angebote auf dem Markt gäbe, die aktuell nicht den geplanten gesetzlichen Regelungen des DigiG entsprächen“, erklärt das BMG weiter.

Freie Apothekenwahl

Das BMG weist darauf hin, „dass auch im Falle der Erfüllung dieser Ausnahmetatbestände, keine Zusatzdienste angeboten werden dürfen, die zu einer Einschränkung der freien Apothekenwahl führen“.

Jenseits der Ausnahmefälle zur Übermittlung von E-Rezepten „ist verpflichtend die TI zu verwenden“, so das BMG weiter. Dies gelte ebenfalls für die Übermittlung von der Arztpraxis an einen Versicherten. Dies sei „im Übrigen auch schon vor dem Inkrafttreten des Digitalgesetzes“ der Fall gewesen.

Optionen werden ergänzt

Als Gegenbeispiel verweist das BMG auf die drei bisherigen Einlösewege des E-Rezepts via TI: Die Einlösung des E-Rezepts über die E-Rezept-App, mittels des ausgedruckten Tokens und durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke. „Mittels dieser Optionen für die Einlösung wird für die Versicherten die freie Wahl der Apotheke ermöglicht.“

Durch das DigiG werden diese Übertragungswege über Apps nicht nur erweitert, sondern auch konkretisiert. „Erstens wird die Integration der E-Rezept-Funktionalität in die ePA-Apps der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungsunternehmen ermöglicht. Damit wird den Versicherten in bestehenden ePA-Apps ebenfalls der Weg zur Einlösung zur Verfügung gestellt; dies ist insbesondere für diejenigen attraktiv, die bereits eine ePA besitzen.“

Schnittstelle für Plattformen

Künftig ist es also möglich, E-Rezept-Token von Versicherten direkt an eine Apotheke weiterzuleiten. Dafür müssten laut BMG die folgenden drei Parameter erfüllt werden:

  • Der Stand der Technik – gemäß den Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Schutzbedarf der Daten – muss eingehalten werden
  • Es dürfen keine Apotheken bevorzugt werden und der Verzeichnisdienst der Gematik sowie normierte Schnittstellen der Gematik für die diskriminierungsfreie Anbindung genutzt werden
  • Es muss sowohl ein Antrag bei der Gematik vorliegen und eine technische Komponente zur Authentifizierung beim Anbieter des informationstechnischen Systems.

Der genannte Verzeichnisdienst der Gematik unterliegt laut BMG einem technischen Zugang. Dieser wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2024 zur Verfügung stehen. „Eine Beschreibung der Schnittstellen des Verzeichnisdienstes ist öffentlich einsehbar. Für den Antrag steht ein Antragsverfahren parallel zur Verfügbarkeit des Verzeichnisdienstes ab dem 2. Quartal 2024 bei der Gematik zur Verfügung“, schließt das BMG.

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