Konditionen und Online-Rezepte

Apothekerkammer verklagt Gesund.de

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Berlin -

Dass Apotheken für die Listung auf Plattformen eine Gebühr zahlen sollen, findet die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) unzulässig. Deshalb hat sie bereits DocMorris verklagt – doch der Versender verteidigt sich damit, dass ja auch Dienste aus der Apothekerschaft ähnliche Konditionen hätten. Daher hat die AKNR jetzt auch Gesund.de verklagt – und greift das Konzept von Noventi, Phoenix und weiteren Partnern auch in Sachen Online-Rezepte an.

Dürfen die Betreiber virtueller Marktplätze Bestellungen für Apotheken einsammeln und dafür Geld nehmen? Diese Frage will die AKNR klären lassen – und zwar nicht nur beim Marktplatz von DocMorris, über den mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gestritten wird, sondern auch beim Projekt Gesund.de.

Konkret geht es um die Transaktionsgebühr von 6 Prozent auf den Nettoverkaufspreis, die beim Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Produkten erhoben wird. Die Provision soll vom Landgericht München (LG) nicht nur untersagt werden, vielmehr soll Gesund.de bereits einbehaltene Provisionen zurückerstatten.

Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas bezieht sich auf § 8 Apothekengesetz (ApoG), nach dem Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen am Apothekenbetrieb untersagt sind. Zwar sind hier vorrangig Mietverträge erfasst, doch laut Douglas sind die „virtuellen Schaufenster“ im Netz diesem Sachverhalt gleichzusetzen.

Die tatsächliche Kosten für die Inanspruchnahme der Plattform würden bereits über einmalige Startgebühr von 799 Euro und die monatliche Teilnahmegebühr von 199 Euro je Haupt- und 140 Euro je Filialapotheke abgegolten. Daher sei die Transaktionsgebühr als „reine Gewinnbeteiligung“ zu qualifizieren, so Douglas in seiner Klageschrift.

Keine Rezepte aus Videosprechstunden

Der zweite große Kritikpunkt betrifft die Weiterleitung der E-Rezepte über Gesund.de. Der Plattform soll untersagt werden, Verschreibungen im Anschluss an telemedizinische Dienstleistungen an Apotheken zu übermitteln, wenn diese alleine auf Basis eine Fragebogens ohne gleichzeitigen Kontakt zwischen Arzt und Patient ausgestellt worden sind.

Die Kammer verweist auf die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Fernbehandlungsverbot. Demnach ist eine Fernbehandlung nur zulässig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards eine persönliche Behandlung nicht notwendig ist. Dieses Standards müssten von den Fachgesellschaften festgelegt werden, so der BGH.

Zwar findet bei Gesund.de nicht unmittelbar eine Fernbehandlung statt, es können aber Verschreibungen hier eingelöst werden, die via Fernbehandlung ausgestellt werden. Diese E-Rezepte sollten die Partnerapotheken von Gesund.de dann aber „ungesehen einlösen“, so der Vorwurf der Kammer. In den Partnerverträgen werde der Eindruck erweckt, die Apotheke sei zur Prüfung der Rezepte nicht mehr verpflichtet. Weil Apotheken aus dem Kammerbezirk gefragt hätten, ob sie solche Rezepte beleifern dürfen, habe man sich überhaupt erst mit dem Thema befasst, so die Kammer.

Das Fazit der Prüfung: „Genau für solche Plattformverschreibungen wäre es aber entweder die Aufgabe der jeweiligen Apotheke, diese zunächst zu prüfen – was ja gar nicht möglich ist – oder aber Aufgabe einer Plattform wie der Beklagten, durch eine Vorabprüfung sicherzustellen. Dass diese Verschreibungen ordnungsgemäß sind. Beides wird nicht vorgenommen.“ Damit verletze das Geschäftsmodell die wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten.

AKNR-Justiziarin Dr. Bettina Mecking erklärt: „Während wir bei Kurando diese Frage im Zusammenhang mit der Missachtung der Beratungspflicht aufgeworfen haben, haben wir sie nunmehr thematisiert mit der Verantwortung der Plattform für elektronische Verordnungen, die von anderen Plattformen hereingespielt werden.“ Konkret gehe es um die Rolle der Apotheken im Zusammenhang mit Verschreibungen von GoSpring – und um die Frage, ob das Geschäftsmodell der auf Männergesundheit spezialisierten Plattform rechtmäßig ist. „Unser Ziel, das Geschäftsmodell derartiger Plattformen zu erschweren, hängt aus unserer Sicht auch davon ab, ob diese sich auf ein vermeintliches Plattformprivileg, das in dieser Form aber wahrscheinlich gar nicht existiert, berufen kann. Ziel sollte es sein, auch derartige Plattformen in die Verantwortung nehmen zu können.“

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