Inhaberin bemägelt ADG-Software

„Angst, ein E-Rezept versehentlich zu löschen“

, Uhr
Berlin -

Eine Inhaberin überlegt, ihren Mitarbeiter:innen das nachträgliche Bearbeiten von E-Rezepten zu untersagen. „Ich finde, die Gefahr ist zu groß, aus Versehen ein Rezept zu löschen. Wenn das auch noch eine Hochpreiserverordnung betrifft, muss man mit hohen Verlusten rechnen“, beklagt sie.

In der Nachbearbeitung von E-Rezepten kann es mitunter ganz schnell hakelig werden. „Ich überlege zusammen mit meinem Team, ob wir die Vereinbarung treffen, dass nur noch ich selbst bereits abgeschlossene E-Rezept-Vorgänge nochmal bearbeiten darf“, so die Inhaberin. Es sei ein grundlegendes EDV-Problem: „Mir ist die Chance, dass ein Rezept unwiderruflich und vor allem unwiederbringlich ins Nirvana storniert wird, deutlich zu hoch“, prangert sie an.

Nachdem das E-Rezept abgerufen, bearbeitet und abgeschlossen wurde, sei es im Nachgang ihrer Meinung nach zu schnell möglich, das Rezept zu löschen: „Ich muss den Vorgang wieder aufrufen und bei der Bearbeitung aufpassen, dass ich nicht versehentlich auf Löschen drücke.“

Eine andere Inhaberin ist ebenfalls der Ansicht, dass dies dringend geändert werden muss. „Ich empfinde es als sehr umständlich, da ich zuerst eine Art Platzhalter in den Vorgang holen muss, sprich eine weitere PZN für einen Artikel eingeben muss, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Rezept gelöscht wird“, berichtet sie. „Sonst kann ich aber die fehlerhafte Verordnung nicht rausnehmen. Hole ich in den Vorgang aber einen zweiten Artikel, dann meckert die Software, es dürfe nur ein Arzneimittel pro Zeile verordnet sein“, berichtet sie. „Dann folgt ein ewiges Wegklicken und das kostet alles Zeit.“ Erst wenn die Zugabe des zweiten Artikels erfolgt sei, könne die Bearbeitung der ursprünglichen Verordnung erfolgen.

Außerdem gibt sie zu bedenken: „Bei Hochpreisern ist die Gefahr sehr groß, dass einem mehrere 1000 Euro verloren gehen. Hier kommt es auf eine gute Kommunikation innerhalb des Teams an. Wenn Mitarbeiter:innen im Nachhinein aus Versehen ein E-Rezept löschen, dann müssen sie sich auch trauen, das zu sagen. Da ist ein ziemlich großer Druck dahinter“, so die Inhaberin.

ADG selbst weist die genannten Mängel zurück: „Es liegen uns dazu keine größeren Beschwerden vor, dass diese Umsetzung vermehrt zu Verwechslungen führt“, so ein Sprecher. Und weiter: „Es gibt in den ADG-Systemen nur zwei Stellen, an denen man ein E-Rezept tatsächlich wirklich löschen kann.“

Das sei zum einen, wenn nach dem Abruf, im Dialog mit dem Patienten, tatsächlich eine unwiderrufliche Löschung stattfinden soll. „Beispielsweise wenn das Rezept zu alt ist oder nicht mehr benötigt wird“, so der Sprecher. Dieser Löschvorgang sei zusätzlich mit einer klaren Meldung und Bestätigung versehen, erklärt er. „Das Ganze erfolgt auch völlig unabhängig von der weiteren Möglichkeit, ein Rezept zurückzugeben, um es ggf. in einer anderen Apotheke einzulösen“, so der Sprecher.

„Die zweite Möglichkeit ist in der zentralen E-Rezept-Verwaltung und dort auch nur in einem ausgesprochenen Expertenmodus für Sonderfälle und ebenfalls mit einer Warnung ausgestattet.“

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch

APOTHEKE ADHOC Debatte