Keine technische Klärung

Achtung E-Rezept: Diese Verordnungen sollten nicht beliefert werden

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Berlin -

Wann ist ein E-Rezept vollständig und kann problemlos beliefert werden? Diese Frage stellen sich sicherlich viele aktuell im HV, insbesondere dann, wenn sie das erste Mal ein E-Rezept bedienen müssen. Die QR-Codes sollen eigentlich frei von Fehlern sein und die Abgabe erleichtern, dennoch gibt es Fälle, die aktuell noch nicht eindeutig technisch geklärt sind.

Noch sind E-Rezepte im HV die Ausnahme. Doch die Gematik geht davon aus, dass bis zum Frühjahr 2023 alle Regionen das E-Rezept nutzen und die Einführung bis dahin abgeschlossen ist. Bis dahin müssen noch viele Fragen geklärt werden. Mit Blick auf die technische Umsetzung sollten Apotheken in einigen Fällen lieber auf die Ausstellung eines Muster-16-Formulares pochen.

AMVV beachten

In zwei Verordnungsfällen sollten Apotheker:innen und PTA von einer Belieferung auf Grundlage eines E-Rezeptes absehen. Das ist zum einen der Fall, wenn der ausstellende und der signierende Arzt sind nicht identisch sind, und zum anderen, wenn das Ausstellungs- und das Signaturdatum der Verordnung auseinanderfallen. Dann entsprechen die E-Rezepte nicht der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).

Zwar wurden laut Gematik bislang keine E-Rezepte aufgrund technischer oder formaler Gründe retaxiert, aber sicher ist sicher. So weisen auch die Landesapothekerverbände darauf hin, dass bei den genannten Fällen aktuell weder durch den Fachdienst der Gematik, noch durch die Software der Praxisverwaltungssysteme der Ärzte sichergestellt wird, dass diese Verordnungen valide sind.

Start nur mit einfachem Rx

Und auch nach Beendigung der Einführung schließen sich weitere unbeantwortete Fragen an: Wann können Medizinprodukte, Hilfsmittel, BtM- oder T-Rezepte mittels E-Rezept verordnet und abgerechnet werden? Für viele Produktgruppen sind bereits feste Daten terminiert, ab wann eine Verordnung möglich sein soll. Bei manchen Produkten wie Blutzuckerteststreifen wird eine Verordnung per E-Rezept nach aktuellem Stand erst in mehreren Jahren möglich sein. Und auch beim Thema Rezepturen besteht noch Klärungsbedarf.

Sonderfall Zytostatika: Auch Zytostatika-Verordnungen sind zunächst gänzlich aus den Testphasen ausgenommen und können erst später mittels E-Rezept verordnet werden. „Der Prozess der Verordnungen von Zytostatika und damit verbundener Begleitmedikation wird von der geplanten verpflichtenden Nutzung des E-Rezepts ausgenommen und in einem unabhängigen Verfahren getestet“, heißt es seitens der Gematik. Die Anpassungen am Fachdienst und in den Softwaresystemen werden derzeit vorgenommen, sodass voraussichtlich Ende 2022 eine separate Testphase starten kann.

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