Beim E-Rezept wird zwischen dem Abruf- und dem Abgabedatum unterschieden. Beide sind entscheidend, wenn es um den richtigen Rabattpartner und den Preis geht. Doch gilt jeweils der eine oder der andere Tag.
Wird ein E-Rezept in der Apotheke eingelöst, aber das Arzneimittel muss bestellt werden, wird der Vorgang in der Regel nicht abgeschlossen, sondern „geparkt“ oder „zurückgestellt“. Schließlich ist unklar, ob das bestellte Arzneimittel auch wirklich geliefert wird und außerdem muss die Charge nachgetragen werden. Zudem darf der Vorgang erst in Abrechnung gegeben werden, wenn das Präparat an den/die Kund:in übergeben wurde. Ein Problem: Nämlich dann, wenn sich bis zur Abholung der Rabattvertrag der Kasse ändert.
Apotheken können aufatmen, denn der Abruftag des E-Rezeptes ist entscheidend für die Auswahl des Arzneimittels. Der Abgabetag spielt jedoch eine entscheidende Rolle für die Preisberechnung. Grundlage ist der Rahmenvertrag.
In § 7 Absatz 1 Rahmenvertrag heißt es: „Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder -zahnärztliche Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form zum Zeitpunkt der Vorlage. Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend.“
In puncto Abgabepreis ist § 22 Rahmenvertrag entscheidend. Darin heißt es: „Die Apotheke ist bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis zu berechnen und grundsätzlich anzugeben.“ Somit ist ein Lagerwertverlust möglich.
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