Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

Abda: Keine E-Rezepte außerhalb der TI

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Berlin -

Das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz wird aktuell im Bundestag besprochen. Eine Abkopplung von Plattformen beim E-Rezept ist noch immer geplant. Die Abda hat ihre Stellungnahme aus dem August dazu bekräftigt und ergänzt.

In dem Gesetz plant das Bundesgesundheitsministerium (BMG), dass alle Drittanbieter an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein müssen. Apotheken zählen zu den hier abschließend genannten Gruppen, Plattformen wie Gesund.de oder IhreApotheken.de wären dagegen außen vor.

Nach Meinung der Abda soll für Leistungserbringer „die Nutzung der sicheren Telematikinfrastruktur“ unumgänglich sein. Eine elektronische Übermittlung auf anderen Wegen – insbesondere ungeschützten SMS oder E-Mails – sei schon aus Gründen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes, „aber auch zur Vermeidung wettbewerbsverzerrender Praktiken“ auszuschließen. Dritten soll bezüglich der Verarbeitung von „Token“ und deren Weiterleitung an Apotheken ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen werden.

Identifikation in der Apotheke – freiwillig

Der Entwurf sieht auch vor, dass Apotheken die Identifikation der Versicherten, die für eine Inanspruchnahme der Dienste der Telematikinfrastruktur erforderlich ist, vornehmen. Der Abda ist wichtig, dass es „jedem Apothekenleiter anhand der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen die eigenverantwortliche Entscheidung obliegt, ob er eine solche Dienstleistung in seiner Apotheke anbieten kann und will“.

Eine Änderung im Gesetzesentwurf wird von der Abda kritisiert: eine Dokumentation der Patienteneinwilligung für jeden Zugriff auf digitale Medikationspläne in der Apotheke. Dies würde zusätzlichen Aufwand bedeuten, obwohl durch das digitale Protokoll die Zugriffe sowieso nachvollziehbar seien.

Bei den Fristverschiebungen in Bezug auf die Einführung einer digitalen Identität, die nicht an eine Chipkarte gebunden ist, wurden die Leistungserbringer bisher außer Acht gelassen, merkt die Abda an. Der Gematik wurde mehr Zeit eingeräumt, um die fehlenden Spezifikationen zu liefern, die Ausstellung sei bislang noch immer verpflichtend für Leistungserbringer ab dem 1. Januar 2024 – das würde eine Umsetzungsfrist von neun Monaten bedeuten.

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