Abda: Erst Rezept-, dann Datenübermittlung Patrick Hollstein, 05.07.2023 12:27 Uhr
Drittanbieter sollen einen Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) erhalten, um Verordnungsdaten vom E-Rezept-Fachdienst abrufen zu können. Die Informationen sollen für Anwendungen rund um das Thema Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) genutzt und werden können. Die Abda sieht die Gefahr einer unzulässigen Einflussnahme.
Laut § 361a Sozialgesetzbuch (SGB V) sollen die E-Rezept-Daten – die Zustimmung des Patienten oder der Patientin vorausgesetzt – an definierte Berechtigte übermittelt werden, die an die TI angeschlossen sind:
- Hersteller von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), sofern die Daten für den Gebrauch erforderlich sind
- Krankenkassen der Versicherten sowie PKV
- Apotheken, sofern die Daten im Rahmen des Apothekenbetriebs zur Unterstützung der Versorgung der Patienten erforderlich sind
- Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Krankenhäuser
Allerdings gebe es keine rechtlich verbindliche Festlegung, welche Daten übermittelt werden dürfen, kritisiert die Abda in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf der E-Rezept-Fachdienst-Schnittstellen Verordnung (EFSVO).
Sorge vor Beeinflussung
Zwar dürfen die elektronischen Zugangsdaten, welche die Einlösung einer elektronischen Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermöglichen – also der E-Rezept-Token – nicht über die geplante Schnittstelle übermittelt werden. Das BMG will damit dem Makeln von Rezepten einen weiteren Riegel vorschieben.
Doch die Abda hat Sorge, dass es dennoch einen Missbrauch geben könnte, wenn die Daten schon vor dem Einlösen übermittelt werden. „Um eine unsachgemäße Einwirkung auf die Arzneimitteltherapie durch Dritte zu verhindern, regen wir an, dass eine Übermittlung von arzneimittelrechtlich belieferungsfähigen elektronischen Verordnungsdaten über die Schnittstelle nur unter der Voraussetzung der ausdrücklichen Genehmigung im Einzelfall durch den Versicherten möglich ist.“
Weder sollte über die zu etablierende Schnittstelle ein Bypass für Arzneimittelverordnungen zum E-Rezept-Fachdienst geschaffen werden, noch sollte Dritten die Möglichkeit eröffnet werden, zeitlich vor der Belieferung einer ärztlichen Verordnung Einfluss auf die Arzneimitteltherapie nehmen zu können, so die Abda. Auch die Nutzung sollte explizit eingeschränkt werden, das Werbeverbot geht der Abda nicht weit genug.
Kein Zwölf-Monats-Abo
Dass Versicherte gleich für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten die Genehmigung zum Datenabruf erteilen können, geht der Abda zu weit. Man halte diesen Zeitraum für lang und rege eine deutliche Kürzung an. „Dies würde dazu führen, dass der Versicherte, der seine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt hat, durch eine gegebenenfalls zu erneuernde Einwilligungserklärung aktiv in die Lage versetzt würde, die Kontrolle über seine Datenhoheit für einen überschaubaren Zeitraum wahrnehmen zu können.“
Und schließlich wird gefordert, dass den Apotheken auch die Krankenversichertennummer übermittelt werden darf, was laut Anlage bislang nicht vorgesehen ist. „Insbesondere für den Abgleich von Patientendaten mit in der Apotheke möglicherweise vorgehaltenen Daten der dort betreuten Patienten erachten wir ein Abstellen auf ein technisches Identifizierungsmerkmal wie die Krankenversichertennummer für sachgerecht und erforderlich, um Verwechslungen zu vermeiden und dem Primärsystem die Zusammenführung mit in der Apotheke bereits vorhandenen Daten zu ermöglichen.“