Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) soll angepasst werden. Das Ziel: Bürokratie, die mit dem Papierrezept verbunden ist, sowie Retaxationen reduzieren. Darum wird die Verordnung um elektronische BtM-Rezepte erweitert. Die Abda hat zum Referentenentwurf Stellung bezogen und hält unter anderem die Angabe des Ausstellungsdatums für unnötig.
Zum 1. Juli 2025 soll das elektronische BtM-Rezept flächendeckend eingeführt werden. Dafür sind Anpassungen der BtMVV nötig. Dass die Verordnung um das elektronische Betäubungsmittelrezept erweitert wird, begrüßt die Abda. Sie weist aber darauf hin, dass an den Vorgaben für das herkömmliche Betäubungsmittelrezept festgehalten werden sollte. Dies könnte bei Störungen der TI oder sonstigen technischen Problemen nötig sein – aber auch, wenn die Versorgung mit BtM außerhalb der GKV betroffen ist.
Denn die flächendeckende Einführung des E-Rezeptes läuft holprig. Darum regt die Abda an, „die Erfahrungen, die mit der Einführung des elektronischen Rezepts außerhalb des Betäubungsmittelrechts gemacht worden sind, auch bei den Regelungen für das elektronische Betäubungsmittelrezept zu berücksichtigen.“ So kann die Wiederholung von Fehlern vermieden werden.
Außerdem weist die Standesvertretung bei der obligatorischen Einführung des E-BtM-Rezeptes darauf hin, dass es in spezifischen Versorgungsbereichen Probleme geben könne. Ein Beispiel sind Substitutionsverordnungen. Die, geht es nach der Abda, erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend elektronisch ausgestellt werden sollen. Denn schon das Papierrezept berge aufgrund der hohen Komplexität der Materie insbesondere bei der Ärzteschaft auch strafrechtliche Risiken. Das wirke sich auf die Attraktivität des Tätigkeitsfeldes aus. „Die Einführung des elektronischen Betäubungsmittelrezepts mit ihren bislang vorwiegend technischen Unwägbarkeiten könnte sich insofern negativ auf die Bereitschaft in der Ärzteschaft auswirken, sich in diesem Bereich zu engagieren. Dadurch könnte die Versorgung mit Betäubungsmitteln in der Substitution in der Fläche gefährdet werden.“
In § 8 Absatz 1 Satz 2 heißt es: „Das Betäubungsmittelrezept auf einem amtlichen Formblatt darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt.“ Hier sieht die Abda Nachbesserungsbedarf. So soll das bekannte Wording „für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn“ beibehalten werden.
In Notfällen dürfen BtM auch auf anderen Formularen verordnet werden. Die Papierrezepte sind mit dem Hinweis „Notfall-Verschreibung“ zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren, heißt es in der BtMVV. „Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die nachzureichende Verschreibung der Apotheke zu übermitteln, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben „N“ zu kennzeichnen. Notfall-Verschreibung und nachgereichtes BtM-Rezept müssen dauerhaft verbunden sein und drei Jahre aufbewahrt werden. Was gilt, wenn eine Notfallverschreibung als E-Rezept nachgereicht wird? Dann sieht die BtMVV folgendes vor: „Im Falle einer nachgereichten elektronischen Verschreibung ist die Notfall-Verschreibung in eine elektronische Form zu überführen und zusammen mit dem E-BtM-Abgabenachweis nach Abgabedaten oder nach Vorgabe der zuständigen Landesbehörde geordnet drei Jahre aufzubewahren.“
Die Abda regt zur Klarstellung an, dass für die Erfüllung der Pflicht zur Überführung einer nachgereichten N-Verschreibung in eine elektronische Form die Dokumentation eines einfachen digitalen Abbildes ausreiche. Hierzu wäre ergänzende Regelungen als neue Sätze 8 und 9 hilfreich: „Als elektronische Form im Sinne des Satz 7 gilt ein digitales Abbild der Verschreibung. Nach erfolgter Überführung in eine elektronische Form ist die Verschreibung, ohne dass es hierzu einer gesonderten Dokumentation bedarf, zu vernichten.“
Beim E-Rezept ergibt sich das Ausstellungsdatum aus dem Datum der qualifizierten elektronischen Signatur. Damit wird auch die Gültigkeitsdauer der Verschreibung eindeutig festgelegt. Daher ist aus Sicht der Abda gesonderte Angabe eines Ausstellungsdatums beim E-Rezept nicht erforderlich. Fallen beide Daten auf einen anderen Tag, kann dies zu Problemen führen. Daher regt die Abda an, § 9 Absatz 1 Nummer 2 AMVV anzupassen: „Ausstellungsdatum oder, bei einem elektronischen Betäubungsmittelrezept, das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur.“
Die Angabe der Berufsbezeichnung birgt beim E-Rezept ein Retax-Risiko. Die Regelungen dienen zum einen der grundsätzlichen Identifizierbarkeit der verordnenden Person, um die grundsätzliche Verschreibungsbefugnis auf Plausibilität prüfen zu können, so die Abda. „Eine IT-gestützte Plausibilitätsprüfung von Angaben, die frei befüllt werden können, ist technisch herausfordernd und fehleranfällig. Sie ist bei der Nutzung der Telematik-Infrastruktur aber auch nicht erforderlich, weil sich diese Angaben (etwa der Name oder die Berufsbezeichnung) bereits aus der erforderlichen Verwendung des elektronischen Heilberufsausweises der verordnenden Person ergeben.“ Daher sei es wünschenswert, wenn die Angaben zur verschreibenden Person beim E-Rezept den Vorgaben bei Papierrezepten entsprechen würden.
Änderungen und Ergänzungen eines E-BtM-Rezeptes sind vom Abgebenden auf dem E-BtM-Abgabenachweis zu vermerken, heißt es in der BtMVV. Ist Arztrücksprache nötig, hat der Abgebende eine elektronische Kopie des geänderten oder ergänzten E-BtM-Abgabenachweise an den Verschreibenden zu übermitteln. Dieser hat die Richtigkeit der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen unverzüglich zu bestätigen und die Kopie des E-BtM-Abgabenachweis zusammen mit dem E-BtM-Verschreibungsnachweis nach Abgabedaten oder nach Vorgabe der zuständigen Landesbehörde geordnet drei Jahre aufzubewahren. Der Abgebende hat auf dem E-BtM-Abgabenachweis zu vermerken.
Aus Sicht der Abda ist der Prozess unpraktikabel. „Nach Definition der Gematik beinhaltet der E-BtM-Abgabenachweis den Verordnungsdatensatz, die Quittung des Fachdienstes und den Abgabedatensatz, die alle signiert sind. Es macht keinen Sinn, diese Datensätze an den Arzt zu senden, auch vor dem Hintergrund, dass der Abruf der Quittung erst bis zum Ende des auf die Abgabe folgenden Werktags erfolgen muss. Besser wäre es, lediglich die relevanten Teile des Abgabedatensatzes, die eine Änderung oder Ergänzung dokumentieren, an den Arzt zu übermitteln.“ Daher soll der Passus „hat die Richtigkeit der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen unverzüglich zu bestätigen und“ gestrichen werden.
Im Rahmen der Nachweispflicht sollen zuständige Behörden das Recht auf Ausdrucke erhalten. „Im Fall einer elektronischen Nachweisführung müssen die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen auf Verlangen der zuständigen Behörde ausgedruckt werden können.“ Das lehnt die Abda ab, „da es Apotheken in nicht erforderlicher Weise belastet.“ Die Standesvertretung fordert eine Anpassung: „Im Fall einer elektronischen Nachweisführung sind die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen auf Verlangen der zuständigen Behörde in einem gängigen, maschinenlesbaren Format einzusenden oder dem Beauftragten dieser Behörde vorzulegen.“
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