Zusatzvereinbarung

Ab Januar neue alte Friedenspflicht beim E-Rezept Nadine Tröbitscher, 23.12.2024 13:25 Uhr

Aufgrund anhaltender technischer Schwierigkeiten haben GKV und DAV erneut eine Zusatzvereinbarung für E-Rezepte abgeschlossen. Foto: Abda
Berlin - 

Weil die technischen Herausforderungen beim E-Rezept noch immer nicht behoben sind, wird die Friedenspflicht verlängert. Die Zusatzvereinbarung für E-Rezepte gilt so lange, bis die technischen Probleme durch eine eindeutige Befüllung der Datenfelder, wie beispielsweise das der Berufsbezeichnung, abgestellt sind.

Das E-Rezept wurde vor knapp einem Jahr flächendeckend eingeführt und sollte Retaxsicherheit bringen. Doch noch immer gibt es technische Herausforderungen, sodass nicht alle notwendigen Angaben von den Praxen korrekt dokumentiert werden können und elektronische Verordnungen mit Formfehlern in der Apotheke auflaufen.

GKV-Spitzenverband und DAV hatten sich daher im Sommer auf eine Friedenspflicht bis zum Jahresende geeinigt, und zwar rückwirkend zum 1. Januar. Dazu wurde eine Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag getroffen. Aufgrund anhaltender technischer Schwierigkeiten haben die Vertragsparteien nun erneut eine inhaltsgleiche Zusatzvereinbarung für E-Rezepte abgeschlossen. Diese hat Gültigkeit, bis die technischen Probleme durch eine eindeutige Befüllung der Datenfelder abgestellt sind.

Demnach verlieren Apotheken den Vergütungsanspruch nicht, wenn:

  • das Feld mit der Berufsbezeichnung der verschreibenden Person – Freitextfeld – wurde nur mit „Arzt“/„Ärztin“ ausgefüllt oder anderweitig oder nicht befüllt, weil die Facharztgruppe aus der lebenslangen Arztnummer abgeleitet werden kann.
  • Angaben zur Darreichungsform, Wirkstärke, Packungsgröße oder Menge fehlen – in diesen Fällen genügt es, wenn diese Angaben durch angegebene PZN eindeutig festgelegt sind.
  • Telefonnummer fehlt – es genügt, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. „Die Apotheke hat keine Prüfpflicht auf Richtigkeit der Telefonnummer oder eine Ergänzungspflicht.“

In folgenden Fällen sollten laut GKV und DAV keine Fehler auftreten. Die Apotheke hat keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit folgender Angaben:

  • Praxis-/Klinikanschrift: muss vorhanden sein
  • Arztnummer (Pseudoarztnummer): muss numerisch vorhanden sein
  • BSNR/Standortnummer: muss vorhanden sein. Achtung: Bei Zahnärzt:innen muss statt der BSNR/Standortnummer die Abrechnungsnummer eingetragen sein.
  • Statusangabe zum/zur Versicherten: muss vorhanden sein