Ab 1. April: pDL-Abrechnung nur elektronisch Nadine Tröbitscher, 28.03.2024 11:29 Uhr
Ab dem 1. April müssen pharmazeutische Dienstleistungen zwingend elektronisch abgerechnet werden. Grundlage ist Anhang 5 Elektronische Datenlieferungen zur Abrechnung von Apotheken-Sonderleistungen zur Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
Anhang 5 regelt die elektronischen Datenlieferungen zur Abrechnung von Apotheken-Sonderleistungen. Konkret geht es um die Abrechnung von Schutzimpfungen und pharmazeutischen Dienstleistungen. Die am 27. November veröffentlichte Version hat bereits seit Februar Gültigkeit. Für pharmazeutische Dienstleistungen gilt eine Übergangsfrist von zwei Monaten. Diese endet am 1. April. Nach Ostern kann nur noch elektronisch abgerechnet werden und nicht mehr per Sonderbeleg.
Somit müssen den Kassen, die für die Abrechnung durch die Apotheken notwendigen Informationen als elektronische Datensätze zur Verfügung gestellt und der elektronische Sonderbeleg analog zum E-Rezept entsprechend der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung verwendet werden. Dieser bildet die Datensätze elektronischer Verordnungsdatensatz, elektronischer Quittungsdatensatz und elektronischer Abgabedatensatz ab.
Der elektronische Verordnungsdatensatz enthält „Kann“- und „Muss-Felder“ und wird in der Apotheke digital in der Warenwirtschaft generiert und ersetzt die elektronische Verordnung seitens der Ärzte.
Die allgemeinen Vorgaben zur Digitalisierung des Sonderbeleges für pharmazeutische Dienstleistungen sind in Anhang 3 zur Technischen Anlage (TA)1 zu finden. Je pharmazeutischer Dienstleistung muss die Apotheke einen Datensatz erstellen. Der elektronische Datensatz muss enthalten:
- Rezept-ID (ID 5 - Dokumenten-ID) sowie Dokumententyp und –version (ID 2 und 3)
- Der Bereich für die ersten 3 Ziffern (=Workflow-Type) zwischen 900-999 ist für diese Sonderbelege reserviert.
- Die nachfolgenden 22 Zeichen gemäß gemSpec_DM_eRp werden mit einem zentralen Generator auf Apotheken-Seite generiert
- Krankenkasse bzw. Kostenträger (ID 11 – Name des Kostenträgers)
- Name der Krankenkasse
- Versichertendaten (ID 20 bis 38)
- die Versichertendaten (Name und Vorname Versicherte/r, Adresse, Geburtsdatum, wie auf der elektronischen Gesundheitskarte angegeben)
- Kostenträgerkennung / Versichertennummer:
- Kostenträgertyp (ID 7) mit default – Wert „GKV“
- Prüfnummer (ID 4) als String mit default – Wert „000000“
- das Institutionskennzeichen der Krankenkasse nach § 293 Absatz 1 SGB V (ID 9),
- die Krankenversicherungsnummer (KVNR) laut Versichertenkarte (ID 19a)
- Statusfeld (ID 14 bis 17 - Versichertenart, Besondere Personengruppe, DMP Kennzeichnung und Kennzeichen Rechtsgrundlage gemäß TA zu Anlage 4a BMV-Ä)
- geliefert werden die Daten der Versichertenkarte; alternativ sind die Dummy-Werte ID14 = 1, ID15 = 00, ID16 = 00 und ID17 = 00 zu übermitteln. Die Ausweisung im GEP-Segment in der RECP-Datei erfolgt in diesen Fall mit dem Status „000“.
- Zuzahlungsstatus (ID 77)
- Default - Wert „1“ (von Zuzahlungspflicht befreit / gebührenfrei)
- Betriebsstättennummer (BSNR) (ID 61a)
- Wird von den Apotheken mit 9x0 (000000000) befüllt.
- Ortsname ID65 – Wert „Apo“, Straße ID66 – Wert „Apo“, Hausnummer ID67 –Wert „Apo“, Telefonnummer ID69 – Wert „Apo“ der BSNR
- Typ der ausstellenden / verschreibenden Person default ID 41 – Wert „00“
- Arztnummer (LANR) (ID 42a)
- Wird von den Apotheken mit 9x0 (000000000) befüllt.
- Name der ausstellenden / verschreibenden Person ID 44 bis 49 und 58 – Wert „Apo“
- Kategorie (ID 81) – default – Wert „00“
- Noctu (ID 82 – Bool) – default – Wert „false“
- Kennzeichnung Impfstoff (ID 84 – Bool) – default – Wert „false“
- BVG (ID 85 – Bool) – default – Wert „false“
- Kennzeichen Mehrfachverordnung (ID 87 – Bool) – default – Wert „false“
- Aut Idem (ID 102 – Bool) – default – Wert „false“
- Anzahl der verordneten Packungen (ID 113) immer mit 1
- ID des Produkts (PZN) (ID 115) wird mit der entsprechenden PZN bzw. SOK befüllt
- Darreichungsform (ID 103 – kodiert) – default - Wert = „---“
- Packungsgröße nach N-Bezeichnung ID110 – default - Wert „KA“
- Handelsname (ID 116) = Name der PZN bzw. der SOK
- Ausstellungsdatum (ID 80)
- Datum des erstellten Datensatzes
- Signatur
- Jeder Datensatz muss in der Apotheke elektronisch mindestens mit SMC-B signiert werden. Statt einer fortgeschrittenen Signatur kann auch eine qualifizierte elektronische Signatur des Datensatzes erfolgen.
Außerdem sind Quittung und elektronischer Abgabedatensatz zu erzeugen.
Das sind die Sonder-Kennzeichen
- „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck“ 11,20 Euro netto: Sonder-PZN 17716872.
- „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik“ 20 Euro netto: Sonder-PZN SPZN 17716783
- „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ 90 Euro netto: Sonder-PZN 17716808
- Umstellung der Medikation – erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation auch vor Ablauf der Zwölf-Monatsfrist: Sonder-PZN 17716814 abgerechnet
- „Erweiterte Medikationsberatung bei immunsuppressiver Therapie“ 90 Euro netto: Sonder-PZN 17716843
- erneute Beratung – kann zwei bis sechs Monate nach der Medikationsberatung erfolgen – 17,55 Euro netto: Sonder-PZN 17716866
- „Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ 90 Euro netto: Sonder-PZN 17716820
- erneute Beratung – zwei bis sechs Monate nach der – 17,55 Euro netto: Sonder-PZN 17716837
Abda wirbt für pDL
Die Abda will die Bevölkerung für pharmazeutische Dienstleistungen sensibilisieren, denn es wurden rund 263 Millionen Euro, die für pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) zur Verfügung stehen, nicht abgerufen. Seit dem 7. März läuft ein Werbespot im ZDF, der die Bevölkerung zur Nutzung der pDL animieren soll. Die Kampagne kommt nicht bei allen Apothekenteams gut an.