Mit Blick auf die Einführung des E-Rezepts hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Vorgaben zur Gültigkeit bestimmter Verordnungen angepasst. Es geht um T-Rezepte und Isotretionin.
Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) müssen Rezepte – neben zahlreichen anderen Formalien – auch das „Datum der Ausfertigung“ enthalten. Mit Blick auf das E-Rezept wurde § 2 nun dahingehend erweitert, dass bei Verschreibungen in elektronischer Form das „Datum der qualifizierten elektronischen Signatur“ enthalten sein muss.
Eine entsprechende Neuformulierung gibt es auch bei den Vorgaben zur Rezeptgültigkeit bestimmter teratogener Substanzen. So sieht die AMVV für einige Wirkstoffe aufgrund der Risiken für das ungeborene Kind besondere Fristen vor:
Hier stellt das BMG nun klar, dass diese Frist auch für E-Rezepte gilt: „Verschreibungen [...] in elektronischer Form sind bis zu sechs Tage nachdem Datum ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig.“
Allerdings dürfte die Konstellation zunächst kaum vorkommen, denn genauso wie BtM-Rezepte sollen T-Rezepte erst später in digitaler Form eingeführt werden.
Grundsätzlich sind Rezepte laut AMVV übrigens ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer drei Monate gültig; Einschränkungen für Kassenrezepte regelt erst die Arzneimitel-Richtlinie (AM-RL). Sie dürfen demnach nur beliefert werden, wenn sie innerhalb von 28 Kalendertagen in der Apotheke vorgelegt werden. Diese Belieferungsfrist ist in § 11 Abs. 4 festgelegt und gilt seit dem 3. Juli 2021. Es werden alle Tage mitgezählt und kein Unterschied zwischen Sonn- und Werktagen gemacht: Fällt der letzte Tag also auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt dieser Tag als Ende der Belieferungsfrist. Die 28-Tage-Regelung gilt für Verordnungen über Arzneimittel, Medizinprodukte, Verbandstoffe und Diätetika.
BTM-Rezepte wiederum müssen nach § 12 Ab. 1 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden.
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