20 Euro pro Sitzung hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) für die „assistierte Telemedizin in Apotheken“ veranschlagt. Wie viel wirklich für die Videosprechstunde in der Offizin abgerechnet werden kann, müssen aber die Partner des Rahmenvertrags verhandeln. So sieht es das Digitalgesetz vor, das im Kabinett verabschiedet wurde.
„Telemedizinische Angebote haben im Rahmen der Pandemie einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versorgung geliefert“, konstatiert das BMG. „Insbesondere die Videosprechstunde hat erheblich an Bedeutung gewonnen, was durch einen Zuwachs der Nutzerzahlen dokumentiert ist.“ Allerdings beeinflussten soziale Faktoren wie Alter, Geschlecht oder individuelle Vorbildung die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Inanspruchnahme. „Gleichzeitig leistet eine isolierte Fokussierung auf die Förderung der Videosprechstunde als digitales Versorgungsangebot allein nur geringe Beiträge zur Entlastung der Leistungserbringenden und zu einer besseren Versorgung der Versicherten.“
Um die Inanspruchnahme zu erhöhen und den Zugang zur Versorgung auch in strukturschwachen ländlichen Gegenden zu stärken, sollen neue und niederschwellige Zugänge zu telemedizinischen Angeboten geschaffen werden: „Die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Wege der Telemedizin werden um die begleitende Versorgung und Unterstützungsleistungen durch Apotheken ergänzt. Ziel ist es dabei, die Apotheken in die Bereitstellung des Zugangs zu einer flächendeckenden und leistungsfähigen telemedizinischen Versorgungsstruktur einzubeziehen und die Ärztinnen und Ärzte zum Wohle der Versicherten zu entlasten. Apotheken können daher Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten.“
Konkret geht es um
Laut BMG sollen etwa eine Beratung zu Versorgungsmöglichkeiten für einfache Erkrankungen oder einfache medizinische Routineaufgaben möglich sein. Dazu muss die Apotheke über eine geeignete technische Ausstattung verfügen. Dank TI-Messenger und der digitalen Terminvermittlung der KBV soll eine „bedarfsgerechte, anbieterneutrale, sichere und datenschutzkonforme Inanspruchnahme“ sichergestellt werden. Dabei müssen die Zuweisungs-, Absprache- und Makelverbote nach § 11 Apothekengesetz (ApoG) sowie § 31 Sozialgesetzbuch (SGB V) eingehalten werden.
„Es obliegt den Partnern des Rahmenvertrags, geeignete Behandlungsszenarien und Sachverhalte zu definieren, bei denen eine Versorgung mit Leistungen der assistierten Telemedizin in Apotheken erfolgen soll“, so das BMG. Ziel der zu treffenden Regelungen soll es dabei sein, eine „Entlastung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung bei gleichzeitiger Gewährleistung der Patientensicherheit herbeizuführen.“
Die Anpassungen sind einschließlich der Vorgaben für die Abrechnung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten zu beschließen. Erfolgt keine Einigung, sind die Vorgaben im Rahmen eines Schiedsverfahrens festzulegen. Nach fünf Jahren will das BMG den Erfolg auf Basis eines Berichts des GKV-Spitzenverbands evaluieren.
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