Die Coronavirus-Testverordnung wurde überarbeitet und um einige Punkte ergänzt. Eingefügt wurde, dass Zahnärzte – genau wie Apotheker – Antigen-Schnelltests als Point-of-Care-Dienstleistung anbieten dürfen. Desweiteren werden veterinärmedizinischen Assistenten bei der Analyse von Proben mehr Freiheiten eingeräumt.
Inhaltlich gibt es bei der Neufassung der Coronavirus-Testverordnung einige Änderungen. Keine davon betrifft direkt die Apotheken. Das bedeutet, Apotheken können weiterhin mit der Durchführung von Antigen-Schnelltest beauftragt werden, die Durchführung von Abstrichtests zur PCR-Analyse bleibt den Ärzten vorbehalten.
Beim Punkt „Labordiagnostik durch Tierärzte“ wurde ergänzt, dass veterinärmedizinisch-technische Assistenten bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen zum Nachweis des Coronavirus Sars-CoV-2 gewisse Aufgaben einer MTA übernehmen dürfen. Im konkreten geht es um die in § 9 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes genannten Tätigkeiten. Dazu gehört unter anderem die technische Aufarbeitung des Untersuchungsmaterials und die technische Beurteilung auf die Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnose.
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