Eigentlich wäre die Corona-Impfverordnung (ImpfV) Ende Mai außer Kraft getreten, nun gilt sie jedoch bis zum 25. November. Zahnärzt:innen wurden als Leistungserbringer ergänzt und ukrainische Flüchtlinge als Leistungsempfänger hinzugefügt.
Zu den Leistungserbringern hinzugefügt wurden Zahnärzt:innen. Zahnärztliche Praxen erhalten die benötigten Vials, genau wie andere Arztpraxen auch, über Apotheken. Laut Apothekerkammer Berlin könnte die erste Belieferung der Zahnarztpraxen nach Pfingsten erfolgen. Die Einbindung in die bestehenden Abläufe sei fast abgeschlossen. Details zu Belieferung & Co. sollen zeitnah auf der Abda-Seite zu finden sein. Die meisten weiteren Änderungen der Verordnung ergeben sich aus dem Hinzufügen der Zahnarztpraxen als Leistungserbringer.
Eine weitere Neuerung betrifft die ukrainischen Flüchtlinge. Sie werden als Leistungsberechtigte für Corona-Impfungen und weitere Schutzimpfungen aufgenommen. Die Schutzimpfungsansprüche werden in §1a ImpfV erläutert. Die Schutzimpfungen von ukrainischen Flüchtlingen werden gemäß § 3 Abs. 1a ImpfV durch Impfzentren und mobile Impfteams erbracht.
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