Bis September

Weiterhin Testungen am Arbeitsplatz

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Berlin -

Die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sieht weiterhin Testungen von Arbeitnehmern auf Sars-CoV-2 durch PoC-Tests vor. Die Testangebotspflicht für Unternehmen besteht somit per Verordnung bis September.

Die grundlegenden Regelungen der Testangebotspflicht bleiben auch nach dem 30. Juni bestehen – jedoch sind flexiblere Anpassungen an das Infektionsgeschehen möglich. So ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin weiterhin verpflichtet, den Arbeitnehmer:innen zweimal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten.

Eine Ausnahme bilden vollständig Geimpfte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt an: „Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte beziehungsweise von einer Covid-19-Erkrankung genesene Beschäftigte.“

Für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bleibt es jedoch weiterhin ein freiwilliges Angebot, die Tests müssen nicht verpflichtet durchgeführt werden, nur verpflichtend angeboten werden. „Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- beziehungsweise Genesungsstatus zu geben“, informiert das BMAS.

Die Ausnahme bilden Berlin und Sachsen. Wer hier in Betrieben mit Kundenkontakt arbeitet, muss sich testen lassen.

Betriebsbedingte Kontakte in den Apothekenräumlichkeiten sollen weiterhin so gering wie möglich gehalten werden. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen sollte nur im Ausnahmefall und unter Schutzvorrichtungen geschehen, beispielsweise durch das Tragen einer Maske.

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