Mit dem vierten Bevölkerungsschutzgesetz sind neue Regelungen für körpernahe Dienstleistungen in Kraft getreten. Unabhängig von der Inzidenz bleiben diese Leistungen in der Apotheke weiterhin erlaubt. Hierzu gehören beispielsweise die Blutdruck- und Blutzuckermessung, aber auch das Anpassen von Kompressionsstrümpfen.
Einige Apotheken hatten die körpernahen Dienstleistungen zu Beginn der Pandemie ausgesetzt. Mittlerweile weiß man, dass durch das Tragen einer FFP2-Maske eine Ansteckung in einem hohen Maß verhindert werden kann. Das gilt natürlich auch für den Kunde oder die Kundin: Wer den Blutdruck gemessen oder seine Kompressionsstrümpfe angepasst haben möchte, der trägt durch das Tragen einer filtrierenden Halbmaske zu einem guten Eigen- und Fremdschutz bei.
Durch das neue Bevölkerungsschutzgesetz – auch „Bundeseinheitliche Notbremse“ genannt – wurden die Regeln rund um körpernahe Dienstleistungen neu geregelt. „Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich“, informiert das BMG. Diese Regelung gilt überall dort, wo ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100 übersteigt. Die bundeseinheitlichen Maßnahmen sollen das Infektionsgeschehen eindämmen.
Nun weisen die Kammern darauf hin, dass die körpernahen Dienstleistungen der Apotheke weiterhin erlaubt bleiben, unabhängig von der Inzidenzahl. Neben Blutuntersuchungen wie der Blutzuckerbestimmung gehören hierzu auch das Blutdruckmessen, das Anmessen von Kompressionsstrümpfen oder das Wiegen und die gegebenenfalls anschließende Ernährungsberatung. Die Angebote können weiterhin bestehen, insoweit die Art der Leistung das Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) zulässt.
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