Student gewinnt gegen Uni

Verwaltungsgericht: Keine Maskenpflicht bei Prüfungen

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Berlin -

Studenten können bei Universitätsprüfungen nicht zum Tragen von Atemschutzmasken verpflichtet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Ein Student der Universitätsmedizin Göttingen hatte gegen die Maskenpflicht geklagt und Recht bekommen – unter bestimmten Umständen. Die Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit durch die Maske sei den Studenten nicht zuzumuten, so die Richter.

Im Eiltempo wurden allerorten wegen der Covid-19-Pandemie Infektionsschutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht verhängt. Seitdem ist es an Behörden und Gerichten, Streitigkeiten zu Details zu klären – und davon gibt es viele. Ein Medizinstudent aus Göttingen war nun vor Gericht gegen seine Universität erfolgreich: Das Verwaltungsgericht hat einem Antrag teilweise stattgegeben, mit dem er sich gegen die Verpflichtung gewandt hatte, während einer Klausur eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Universitätsmedizin Göttingen hatte nämlich in Ausübung ihres Hausrechts für die Lehrräume der Medizinischen Fakultät das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur für Lehrveranstaltungen und Prüfungen mit Patientenkontakt angeordnet, sondern auch für solche ohne Patientenkontakt.

Daran störte sich der Student. Er hatte in den Räumlichkeiten der Universitätsmedizin am 29. Mai eine Prüfung ohne Patientenkontakt, drei weitere sind im Juni und Juli angesetzt. Mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht wollte er die vorläufige Zulassung zu diesen Prüfungen ohne die Verpflichtung zum Tragen einer Maske an dem ihm während der Prüfung zugewiesenen Sitzplatz erreichen. Dabei ging es ihm ganz konkret um die Prüfungssituation: Auf dem Weg zum Prüfungsraum, auf dem der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht immer eingehalten werden kann, werde er in den Räumen der Universitätsmedizin selbstverständlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, trug er vor. Allerdings rechne er mit erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten, wenn er auch während der Prüfungen eine Maske tragen müsse.

Das sei nicht hinzunehmen, denn auch aus Perspektive des Infektionsschutzes ergebe es keinen Sinn, auch während der Prüfung eine Maske zu tragen. Schließlich sitzen die Studenten nur an ihren Plätzen und schreiben eine Klausur, der Mindestabstand von 1,5 Meter werde deshalb eingehalten. Die Universitätsmedizin Göttingen hatte darauf erwidert, insbesondere zum Schutz der Patienten sei das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch während der Prüfungen erforderlich.

Doch das Gericht folgte der Ausführung des Studenten: Das für ihn ungewohnte Tragen einer Maske würde voraussichtlich zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Konzentration während der Prüfung führen, so die Richter. Diese Beeinträchtigung stehe aller Voraussicht nach außer Verhältnis zu dem Schutz vor einer Infektion, der über die Einhaltung der Abstandsregelung hinaus durch das Tragen einer nicht medizinischen Maske erreicht werden könne. Hinzu kommt, dass das Gericht die Regeln der Universitätsmedizin als nicht konsistent erachtet hat: Denn die Georg-August-Universität Göttingen hat für ihren Zuständigkeitsbereich – also außerhalb der Universitätsmedizin – bestimmt, dass das Tragen einer Maske nur in den Bereichen und in den Phasen der Prüfung sein muss, in denen unter Umständen der geforderte Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, also beispielsweise im Gebäude oder Treppenhaus auf dem Weg zur Prüfung oder beim Betreten des Prüfungsraums.

Während der Prüfung könne der Schutz dort hingegen abgenommen werden. Das Gericht sieht keinen Grund, warum bei Prüfungen der Universitätsmedizin Göttingen etwas anderes gelten sollte. Denn zwar würden auch Prüfungen anderer Fakultäten regelmäßig in den Räumlichkeiten der Universitätsmedizin stattfinden, dem Schutz der Patienten werde aber bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Prüflinge auf dem Weg zum Prüfungsraum eine Maske tragen müssen. Ein Patientenkontakt während der Prüfung selbst sei indes auszuschließen.

Obwohl das Verwaltungsgericht also den Ausführungen des Studenten folgte, wurde seinem Antrag nur zum Teil stattgegeben: Die Prüfung am 29. Mai konnte er ohne Maske schreiben. Hinsichtlich der Klausuren im Juni und Juli lehnte es den Antrag jedoch ab – denn es habe zur Zeit der Entscheidung, zwei Tage vor der Prüfung, noch gar nicht festgestanden, welche Hygiene- und Abstandsregelungen die Universitätsmedizin Göttingen den Teilnehmern der Klausuren im Juni und Juli vorgeben werde. Deshalb bestehe hinsichtlich dieser Klausuren derzeit kein rechtliches Bedürfnis für den Erlass der vom Studenten geforderten einstweiligen Anordnung. Die Beteiligten können gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erheben.

 

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