Gesundheitsämter dürfen Apotheken beauftragen

Verordnung: Ab Samstag Abstriche in Apotheken möglich

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Berlin -

Es geht mal wieder ganz schnell: Erst diese Woche war bekannt geworden, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) per Verordnung Apotheken zur Durchführung von Sars-CoV-2-Tests befähigen will. Jetzt wurde die Novelle der Coronatest-Verordnung veröffentlicht und soll bereits am Samstag in Kraft treten.

Schon ab Samstag sollen Gesundheitsämter Apotheken damit beauftragen können, PoC-Antigentests auf Sars-CoV-2 durchzuführen. Apotheker, die Coronatests durchführen, gibt es bereits, doch sie mussten auf andere Wege ausweichen: So betreibt Dr. Björn Schittenhelm, Inhaber der Alamannen-Apotheke in Holzgerlingen, bereits seit Dezember ein eigenes Testzentrum. Doch das läuft formal nicht über die Apotheke selbst, er rechnet die Leistung über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg ab. Solche Workarounds sind nun nicht mehr nötig: Denn nach der nun verkündeten Änderung der Verordnung dürfen Gesundheitsämter neben Ärzten, Zahnärzten, ärztlich oder zahnärztlich geführten Einrichtungen und medizinischen Laboren auch Apotheken mit der Durchführung der Tests beauftragen. „Apotheken können nur mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden“, so der Verordnungstext. Mit der neuen Regelung soll ermöglicht werden, dass sich mehr Menschen auch in reinen Verdachtsfällen ohne konkrete Anzeichen testen lassen können, also beispielsweise Menschen, die bisher symptomfrei sind.

Eine freudige Überraschung für viele Apotheken: Es ist nicht bei den bisher kolportierten 5 Euro pro Test geblieben. „Sofern der (…) als weiterer Leistungserbringer beauftragte Dritte kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, beträgt die zu zahlende Vergütung für die Leistungen (…) je Testung 9 Euro“, heißt es in der am Freitagabend veröffentlichten Novelle. Damit liegen die Apotheker allerdings immer noch deutlich unter den 15 Euro, die Ärzte erhalten.

Noch bis November galt für die Anwendung von In-Vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-) und Treponema pallidum verwendet werden – und damit auch nicht für Sars-CoV-2-PoC-Antigentests – der Arztvorbehalt. Mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz hatte die Bundesregierung das Infektionsschutzgesetz jedoch angepasst: Seitdem hatte das Bundesgesundheitsministerium die Rechtsauffassung vertreten, dass durch die Reform auch Pharmazeuten berechtigt sind, Schnelltests durchführen – doch die Abda widersprach vorerst und ruderte erst am 21. Dezember zurück. Just mit dem Tag begann auch Schittenhelm die Arbeit in seinem Textzentrum.

Nun darv grundsätzlich jeder fachlich und organisatorisch befähigte Apotheker, der geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung hat, testen.Um geeignet zu sein, müssen die Räumlichkeiten neben ausreichenden Sicherheitsvorkehrrungen vor allem genügend Diskretion gewährleisten. Ein für die Testungen ausgewählter Personenkreis muss in der korrekten Durchführungen von Abstrichen und der Anwendung der Tests geschult, die Beratung der Getesteten zur Deutung des Ergebnisses muss sichergestellt werden, Schutzausrüstung sowie Schutz- und Sicherungsmaßnahmen bei der Durchführung von Abstrichen müssen vorhanden und die testenden Personen voneinander und von den sonstigen Apothekenkunden getrennt sein.

 

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