Frist verlängert

Steuerfreier Alkohol für Desinfektionsmittel bis Jahresende

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Berlin -

Im März hatte die Bundesregierung beschlossen, dass Apotheken Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können. Damit soll den Apotheken ermöglicht werden, unbürokratisch und schnell für Nachschub zu sorgen – nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Versorgung von Kliniken und Arztpraxen. Diese Regelung war befristet und wird jetzt bis Ende 2020 verlängert.

„Die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln hat sich seit dem Ausbruch des Coronavirus massiv erhöht“, nannte das zuständige Bundesfinanzministerium im März als Grund. Um die Versorgung der Bevölkerung, Krankenhäuser und Arztpraxen mit Desinfektionsmitteln zügig sicherzustellen, hatte das Haus von Finanzminister Olaf Scholz (SPD) deshalb beschlossen, dass Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können.

„Das Bundesfinanzministerium und die Bundeszollverwaltung haben damit eine unbürokratische und zügige Lösung gefunden, die es den Apotheken in Deutschland ermöglicht, den hohen Bedarf an Desinfektionsmitteln durch Eigenherstellung zu decken“, so das BMF. „Mit sofortiger Wirkung gilt daher für oben genannte Apotheken für diese Zwecke die Erlaubnis zur Verwendung von Alkohol nach § 28 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) ohne Erlaubnisverfahren als erteilt.“

Die Regelung solle es den Apotheken ermöglichen, zur Herstellung von Desinfektionsmitteln Alkohol steuerfrei von sogenannten Steuerlagern zu beziehen. Steuerlager sind Orte eines Herstellers oder Zwischenhändlers, in denen Alkohol hergestellt, gelagert oder weiterverarbeitet werden darf, ohne dass es zu einer Entstehung der Alkoholsteuer kommt. Bei der Entnahme des Alkohols aus dem Steuerlager entsteht grundsätzlich die Alkoholsteuer. Die Apotheken müssen zum steuerfreien Bezug lediglich ihre Betriebserlaubnis vorlegen, damit die missbräuchliche Verwendung von steuerfreiem Alkohol ausgeschlossen werden kann. Die neue Regelung sollte vorerst bis zum 31. Mai gelten, das BMF deutet jedoch bereits im März an, dass sie entsprechend der Sachlage auch verlängert werden könnte.

 

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