Auffrischung ausreichend

Sputnik, CoronaVac & Co. – Neue Impfregeln, neue Zertifikate Alexandra Negt, 22.04.2022 10:04 Uhr

Umkarton, Vial und gefüllte Spritze mit CoronaVac (Sinovac).
Personen, die mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff gegen Corona geimpft wurden brauchen zukünftig keine erneute Grundimmunisierung mehr. Foto: cadu.rolim/Shutterstock.com
Berlin - 

In Deutschland sind aktuell die Corona-Impfstoffe von Biontech, Moderna, Janssen, AstraZeneca und Novavax zugelassen. Bisher mussten Personen, die mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, erneut grundimmunisiert werden. Das ändert sich ab sofort – und hat auch Folgen für das Ausstellen der Zertifikate in der Apotheke.

Bislang mussten sich alle Personen, die mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff gegen Corona geimpft worden sind, erneut impfen lassen. Die bereits erfolgte Impfserie wurde nicht anerkannt. Für einen vollständigen Impfschutz mussten sich die Betroffenen erneut doppelt beziehungsweise dreifach impfen lassen. Das ändert sich nun. Grundimmunsierungen mit den folgenden nicht in der EU zugelassenen Impfstoffen werden ab sofort in Deutschland anerkannt:

  • CoronaVac (Sinovac, China)
  • Sputnik V (Gamaleya, Russland)
  • Covaxin (Bharat Biotech, Indien)
  • Covilo (Beijing Institute of Biological Products/Sinopharm, China)

Auffrischimpfung reicht

Grundimmunisierte mit den oben genannten Impfstoffen benötigen ab sofort nur noch eine Auffrischimpfung mit einem in der EU zugelassenen mRNA-Imfpstoff. Ob mit Comirnaty (Biontech) oder Spikevax (Moderna) geimpft wird, ist dabei egal. Die Ständige Impfkommission (Stiko) hält die einmalige zusätzliche Impfung mit einem mRNA-Impfstoff nach einer Grundimmunisierung mit bestimmten nicht in der EU zugelassenen Impfstoffen für ausreichend.

Für zahlreiche ukrainische Flüchtlinge könnte durch diese Neuregelung schnell ein vollständiger Impfschutz erzielt werden. Generell hat die Ukraine eine sehr niedrige Impfquote. Es sind rund 35 Prozent der Bevölkerung immunisiert – viele von ihnen mit CoronaVac oder Sputnik V.

Problem: Aktuell steht diese Regelung im Widerspruch zum Infektionsschutzgesetz (IfSG). In §22 heißt es, dass „ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 vorliegt, wenn die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die von der Europäischen Union zugelassen sind oder im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind“. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) prüft derzeit mögliche Lösungen. Denn das korrekte Ausstellen passender Impfzertifikate ist nach den aktuell geltenden Regelungen nicht möglich.