Reiserückkehrer

Spahn verpflichtet Hausärzte für Corona-Tests

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Berlin -

Kostenfreie Tests soll es künftig nicht nur für Reiserückkehrer aus dem Ausland geben. Auch Patienten vor der Aufnahme in Reha-Einrichtungen sollen die Tests ohne Zuzahlung erhalten. Das sieht der Entwurf einer Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) von Jens Spahn (CDU) vor. Statt der Länder, die sich dagegen gewehrt hatten, werden jetzt die niedergelassenen Ärzte mit der Durchführung der Tests beauftragt. Kostenfreie Testungen für Reha-Einrichtungen hatte es in der bisher geltenden Verordnung vom 9. Juni noch nicht gegeben. Dies war von vielen Einrichtungen kritisiert worden. Die Testpflicht für Reiserückkehrer aus Corona-Risikogebieten wird von Spahn noch in einem gesonderten Rechtsakt eingeführt.

Mit der Verordnung wird eine neuer § 10a geschaffen. Dieser regelt die Coronatestung durch Ärzte und deren Honorierung und Abrechnung. Die Entnahme von Körpermaterial erfolgt durch die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte. Und zwar bei denen Personen, die aus dem Ausland einreisen und innerhalb von 72 Stunden nach Einreise vorstellig werden. Der jeweilige Arzt beauftragt die labordiagnostische Leistung. Die Mitteilung des Nachweises einer Infektion mit dem Coronavirus gegenüber der getesteten Person erfolgt ebenfalls durch den beauftragenden Arzt. Die Ärzte rechnen jeweils die Vergütung für die Entnahme von Körpermaterial und für die labordiagnostische Leistung mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ab. Als Honorar erhalten die Ärzte zehn Euro. Entnommen wird das Geld aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

„Um das Risiko der Einschleppung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aus dem Ausland durch Reisende zu minimieren, sollen außerdem auch alle aus dem Ausland einreisenden Personen grundsätzlich getestet werden können“, heißt es in der Begründung. Die Testung von Personen, die aus dem Ausland einreisen, solle nicht nur stichprobenartig erfolgen können, sondern grundsätzlich für jede einreisende Person möglich sein. Voraussetzung sei lediglich, dass „glaubhaft gemacht“ werde, dass die Einreise aus dem Ausland nicht länger als 72 Stunden zurückliege. In diesem Fall könne eine Testung bis zu einmal pro Person wiederholt werden. Die Wiederholungstestung könne auch nach 72 Stunden nach Einreise erfolgen.

Wie auch schon in der Verordnungsversion vom 9. Juni gilt, dass „asymptomatische Perso­nen, die sich in einem Gebiet aufhalten oder aufgehalten haben, in dem sich laut Veröff­ent­lichung des Robert Koch-Instituts einen ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50 Personen neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben“ testen lassen können.

Für die Aufnahme in Rehabilitationseinrichtungen können künftig ebenso Tests zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorgenommen werden wie bereits bei Aufnahme in ein Pflegeheim oder in ein Krankenhaus.

 

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