Söder: 250 Euro für alle Maskenverweigerer dpa/APOTHEKE ADHOC, 11.10.2020 12:36 Uhr
In immer mehr Regionen wird der wichtige Schwellenwert von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Personen überschritten. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder macht sich für bundesweit schärfere Strafen bei Verstößen gegen Corona-Regeln stark. In mehreren Interviews forderte der CSU-Chef für Verstöße gegen die Maskenpflicht bundeseinheitliche Bußgelder von 250 Euro. In Bayern gilt dieser Regelsatz bereits.
„Es wird langsam gefährlich“, sagte Söder gegenüber der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. Die Maske sei das wirksamste Mittel. „Wir haben fünf vor zwölf. Man darf sich die Lage nicht länger schönreden. Das ständige Kleinreden der Herausforderung hat leider Wirkung. Die Geduld und die Mitmachbereitschaft der Bevölkerung sind dadurch gesunken.“ Corona sei genauso gefährlich wie im Frühjahr. „Und wenn wir jetzt nicht rasch umsteuern, kann dieselbe Entwicklung wie in Frankreich oder Spanien mit explodierenden Zahlen und nicht mehr beherrschbaren Fällen eintreten“, warnte der CSU-Chef.
Stuttgart überschreitet Grenzwert
Immer mehr Regionen in Deutschland überschreiten den Schwellenwert von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner. Nach vielen Berliner und Kölner Bezirken folgt nun auch Stuttgart: Die Landeshauptstadt hat in der Corona-Pandemie den wichtigen Grenzwert bei den Ansteckungszahlen überschritten. Die Menschen in der Stadt müssen sich auf verschärfte Maßnahmen im Kampf gegen das Virus einstellen. Die baden-württembergische Landeshauptstadt gab am Samstagabend den Wert für die 600.000-Einwohnermetropole mit 50,5 an. Damit sei die Eingriffsstufe erreicht.
Private Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern sind in Stuttgart bereits verboten. Oberbürgermeister Fritz Kuhn (Grüne) sagte am Samstag, die steigenden Infektionszahlen und das immer diffusere Ansteckungsgeschehen bereite ihm Sorge. „Deswegen handeln wir jetzt: Zielgerichtet und angemessen.“ Er fühle sich an die Situation im März dieses Jahres erinnert. Es gehe darum, das öffentliche Leben möglichst aufrecht zu erhalten. Die Stadt ermuntert überdies zum Home-Office, will die Entflechtung des Unterrichtsbeginns an Schulen erreichen und das Maske tragen im Rathaus erweitern.
Ausnahmen für Bundesminister
Eigentlich müssen Menschen, die aus Risikogebieten kommen, in Quarantäne oder einen Test machen. Für einige Personengruppen gelten Ausnahmen von dieser Regelung. Das Kanzleramt und mehrere Bundesministerien nutzen eine Berliner Sonderregelung, die Rückkehrer aus ausländischen Corona-Risikogebieten von der Quarantänepflicht befreit. Ein Test auf das Coronavirus ist in diesen Fällen nicht vorgeschrieben und wird auch nicht von jedem Haus vor der Rückkehr ins Büro verlangt, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur bei Kanzleramt und Ministerien ergab. Die Klausel wird nur in Ausnahmefällen genutzt – allerdings beantworteten nicht alle Ministerien Fragen dazu. Das Kanzleramt nutzte die Klausel, die von der Quarantäne befreit, mit Stand Mittwoch nach Angaben eines Regierungssprechers fünf Mal, schreibt aber keinen Test vor.
Menschen, die in den vergangenen 14 Tagen in einem ausländischen Risikogebiet waren, müssen sich nach der Rückkehr beim Gesundheitsamt melden und für zwei Wochen in häusliche Quarantäne. Vermeiden lässt sich die Quarantäne normalerweise nur mit einem aktuellen negativen Coronavirus-Test. Die Berliner Infektionsschutzverordnung sieht zudem Ausnahmen etwa für Piloten, Berufskraftfahrer und Kapitäne vor, die sich nur kurz in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Von der Quarantänepflicht können sich in Berlin aber auch Abgeordnete, Diplomaten oder andere Mitarbeiter von Bundesministerien befreien lassen. Denn Menschen, „deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen“ nötig ist, können ausgenommen werden. Das gilt auch für Menschen mit Jobs, die „der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen“ oder von EU-Organen und internationalen Organisationen dienen. Aber: Die „zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen“.