Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat wie angekündigt die Coronavirus-Testverordnung (TestV) überarbeitet und gestern in die Ressortabstimmung geschickt. Die Vergütung wird drastisch gekürzt, die Kontrollen werden erhöht.
Die Vergütung wird laut BMG auf „Marktniveau“ angepasst. 12 Euro gibt es für die Durchführung der Tests, ab 1. Juli sinkt der Betrag auf 8 Euro. Dies gilt auch für die Ärzt:innen*. Neu zugelassen wird die Testung mittels überwachtem Selbsttest zur Eigenanwendung. Hier können 5 Euro abrechnet werden. Bei den Sachkosten für die Beschaffung der Tests werden künftig pauschal 4,50 Euro gezahlt, werden Laientests verwendet, sind es 3 Euro.
Private Testzentren sollen künftig individuell beauftragt werden, nicht mehr per Allgemeinverfügung. Dabei werden Qualität und Zuverlässigkeit geprüft. „Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können zum Zweck der Prüfung oder der fortwährenden Überwachung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Auskünfte bei weiteren Behörden einholen und ihrer Beurteilung Tatsachen zugrunde legen, die die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder die örtlichen Ordnungsbehörden im Rahmen von eigenen Kontrollen feststellen oder die ihnen durch andere zuständige Stellen wie insbesondere die für die Aufsicht nach dem Medizinproduktegesetz zuständigen Behörden und die Kassenärztlichen Vereinigungen mitgeteilt werden.“
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sollen Plausibilität der Abrechnung überprüfen – stichprobenartig und bei Veranlassung. Das gilt auch rückwirkend zum 1. Januar. Wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung bestehen könnte, soll die KV „unverzüglich“ die Staatsanwaltschaft unterrichten. Die Möglichkeit von Sammelabrechnungen, zum Beispiel für mehrere Teststellen überregionaler Betreiber, werden mit dem Ziel der Transparenz aufgehoben. Die KVen werden verpflichtet, „zur Sicherstellung der Besteuerung“ die Finanzbehörden zu informieren.
Geregelt wird auch die Vergütung für die Ausstellung von Genesenenzertifikaten: Hier beträgt die Vergütung 6 Euro – also nur einen Bruchteil dessen, was für die Ausstellung eines Impfzertifikats gezahlt wird. Sogar nur 2 Euro können abgerechnet werden, „wenn die Erstellung unter Einsatz informationstechnischer Systeme erfolgt, die in der allgemeinen ärztlichen Versorgung zur Verarbeitung von Patientendaten eingesetzt werden“.
* Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version des Beitrags hatte es geheißen, dass die Praxen weiterhin 15 Euro abrechnen könnten. Tatsächlich beträgt die Vergütung ab dem 1. Juli „einheitlich 8 Euro“.
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