Erneut gab es Kritik zur Qualität von FFP2-Masken aus der Apotheke. Das ARD-Politmagazin „Report Mainz“ berichtete über zahlreiche Masken mit FFP2- oder KN95-Deklaration mit unzureichender Filterleistung. Zu Wort kam auch eine Dame, die ihre Masken in der Apotheke kaufte.
Es ist nicht das erste Mal, dass Apotheken im Zusammenhang mit mangelhaften Masken ins Sperrfeuer geraten. Gestern Abend widmete sich das Informationsmagazin „Report Mainz“ dem Thema FFP2-Masken. Die Botschaft war deutlich: Unter Umständen sind noch unzählige unbrauchbare Masken im Umlauf. Diese würden auch über die Apotheken vertrieben. Im Beitrag wurden zwei Masken auf ihre Durchlässigkeit getestet. Beide fielen durch.
Eine FFP2-Maske muss ein Rückhaltevermögen von mindestens 94 Prozent aufweisen. Für die aus China importierten KN95-Masken gelten ähnliche Werte. Die beiden im Beitrag untersuchten Masken fielen beide durch. Sie wiesen eine Durchlässigkeit von über 40 und über 30 Prozent auf. Definitiv zu viel, um sich Filtermaske zu nennen – so das Urteil der Prüfgesellschaft Dekra. Eine Abgabe solcher Masken sei nicht erlaubt. Die Kennzeichnung des Produktes entspreche nicht der tatsächlichen Filterleistung. Träger würden nur unzureichend vor Sars-CoV-2 geschützt werden.
Die Masken stammten von einem Pfleger und einer Privatperson. Laut Bericht nutzten beide Anwender die Masken in dem Glauben, dass die deklarierte Filterleistung auch tatsächlich erreicht wird. Der Pfleger berichtet von einem Einsatz während der Arbeit mit Covid-Patienten. In der Klinik kam es trotz der Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu Ansteckungen. Der Mann berichtet, dass die Klinikleitung trotz Nachfrage kein Prüfzertifikat des Herstellers vorlegen wollte. Das Krankenhaus reagierte auf die Anfrage von „Report Mainz“ und räumte den Fehler ein. Die Masken würden nicht mehr eingesetzt, man werde auf die notwendigen Prüfkriterien geachtet.
Zu diesen gehört neben der Filterkennzeichnung FFP2 auch eine CE-Zertifizierung. Die vierstellige Nummer gibt an, welche Einrichtung das Produkt auf Durchlässigkeit & Co. geprüft hat. Das jeweilige Modell muss entsprechend EU-Verordnung geprüft sein, nur dann ist eine CE-Zertifizierung zulässig. Des Weiteren müssen der Herstellername und die genaue Artikelkennzeichnung deklariert sein. Im Umkarton liegt eine Konformitätserklärung des Herstellers bei. Ein Link zu einer entsprechenden Online-Version ist ebenfalls möglich. Auf Anfrage muss der Hersteller eine sogenannte EU-Baumusterprüfbescheinigung vorweisen können. Nur wenn all diese Punkte erfüllt sind, kann von einer ausreichenden Filterleistung ausgegangen werden. Dessen sollten sich auch Apotheken bewusst sein.
Die Dame aus dem ARD-Beitrag, die aufgrund eines Immundefektes auf Filtermasken angewiesen ist, war enttäuscht. Sie hätte nicht damit gerechnet, dass Masken auf Rezept und aus der Apotheke überhaupt ungenügend in ihrer Qualität sein können. Sie wollte die Masken umtauschen, da sie nun wisse, worauf sie bei dem neuen Produkt achten müsse.
Dieser Umtausch ist laut „Report Mainz“ rechtens. Die Apotheke habe ein Produkt in Umlauf gebracht, dessen Qualität nicht gewährleistet sei. Unter der Bezeichnung FFP2-Maske dürften nur diejenigen Produkte auf den Markt gebracht werden, die den Spezifikationsanforderungen entsprächen – die Apotheke muss dem Umtausch laut „Report Mainz“ zustimmen. Die vorübergehenden Ausnahmen zum Verkauf von nicht zertifizierten Masken aus dem Frühjahr gelten nicht mehr. Hier wurden aufgrund der hohen Nachfrage und der geringen Verfügbarkeit temporäre Sonderregelungen zur Abgabe von unzertifizierten KN95-Masken getroffen.
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