PoC-NAT-Tests: Voraussetzungen und Abrechnung Patrick Hollstein, 28.01.2022 14:42 Uhr
Nach der Anpassung der Testverordnung (TestV) können PCR-Tests breiter eingesetzt werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert über die Details der Abrechnung.
PoC-NAT-Tests dürfen laut TestV von Arzt- und Zahnarztpraxen, aber auch von Apotheken, medizinischen Labore, Testzentren, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betrieben werden, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie die zuständigen Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) abgerechnet werden. Teststellen, die als sogenannte Dritte durch den ÖGD mit Testung auf Sars-CoV-2 beauftragt werden (nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 TestV), sind ausgenommen.
Abgerechnet wird per Sammelabrechnung über die KVen. Die Details hat die KBV am Donnerstag in ihren Vorgaben zur Abrechnung von Sars-CoV-2-Testungen festgelegt. Während Vertragsärzt:innen weiter die Pseudoziffer 88317 nutzen und zusammen mit der Quartalsabrechnung abrechnen, müssen alle anderen berechtigten Anbieter, die bislang keine Genehmigung zur Abrechnung von labordiagnostischen Leistungen mittels Nukleinsäurenachweis (nach § 9 TestV) haben, bei der jeweiligen KV ihre Registrierung zur Abrechnung von Corona-Tests entsprechend erweitern.
Zur Durchführung von PoC-NAT-Tests ist laut KBV gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung (§ 9) ein Qualitätssicherungssystem erforderlich, das von den zuständigen Landesbehörden überwacht werden kann. Eine weitere Voraussetzung sei, dass die Untersuchung des Probenmaterials unmittelbar vor Ort, also in der Praxis oder im Testzentrum, erfolge.
PoC-NAT-Tests dürfen laut KBV nur eingesetzt werden, wenn ein Nukleinsäurenachweis nach der TestV zulässig ist – also nicht für Bürgertests oder Personaltestungen, sondern beispielsweise für den Bestätigungstest nach positivem Antigentest. In welchen Fällen sie zum Einsatz kommen sollen, hänge von der Umsetzung des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) zur Priorisierung von PCR-Tests ab. Bund und Länder hatten am Montag vereinbart, dass PCR-Tests auf Risikopersonen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln, konzentriert werden sollen. Zur Freitestung aus der Isolation soll nach dem Beschluss der generell kein PCR-Test erforderlich sein.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) wurde beauftragt, ein verändertes Testregime auszuarbeiten und die Nationale Teststrategie sowie die Coronavirus-Testverordnung entsprechend anzupassen. Details stehen bislang nicht fest.