Neue Kriterien für Impfnachweise

PEI: Janssen-Einfachimpfung nicht mehr ausreichend

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Berlin -

Nicht alle Bürger:innen wurden mit einem in der Zulassung definiertem homologen Impfschema immunisiert. Heterologe Impfungen und Infektionen können in vielen Fällen einem doppelten homologen Impfschema gleichgestellt werden. Seit dem 15. Januar gelten für Corona-Impfnachweise einheitliche Kriterien. Neuerungen gibt es beim Vektorimpfstoff von Janssen.

Ein vollständiger Impfschutz nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV und § 2 Nummer 10 CoronaEinreiseV liegt dann vor, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Diese Kriterien gelten seit dem 15. Januar. Da sie stets dem aktuellen Stand der medizinischem Wissenschaft enstprechen müssen, kann es sein, dass sie abgeändert und ergänzt werden. Als Basis dienen Veröffentlichungen des Paul-Ehrlich- und Robert Koch-Institutes.

Folgende Punkte müssen bei der Überprüfung des Impfschutzes auf Vollständigkeit geprüft werden:

  • verwendeter Impfstoff
  • Anzahl an Impfdosen
  • erforderliche Auffrischimpfungen
  • Intervallzeiten/Impfabstände

Janssen nur noch mit zwei Impfungen vollständig

Aktuell kann mit den vier in der EU zugelassenen Impfstoffen Comirnaty, Spikevax, Vaxzevria und Covid-19 Vaccine Janssen ein vollständiger Impfschutz nachgewiesen werden. Anders als in der ursprünglichen Zulassung angegeben, wird eine Grundimmunisierung mit dem Covid-19 Vaccine Janssen nur noch bei doppelter Impfung als vollständig anerkannt. Das einmalige Impfschema ist damit als Impfnachweis obsolet. Das homologe Impfschema mit einer doppelten Impfung Vektorimpfstoff wird seitens der Stiko nicht empfohlen. Hier raten die Experten für die zweite Impfung zu einem der zugelassenen mRNA-Impfstoffe.

Bei den heterologen Impfschemen werden alle gängigen Kombinationen anerkannt.

Wichtig: Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Original- oder Lizenzproduktionen handelt. So ist Comirnaty (Biontech) nicht in allen Ländern unter dem gleichen Namen zugelassen. In vielen Ländern wird das Produkt unter der Bezeichnung Pfizer-Biontech Covid-19 Vaccine vertrieben. Ähnlich sieht es bei Spikevax (Moderna) aus. Der Impfstoff wird in zahlreichen Ländern unter der Bezeichnung Covid-19 Vaccine Moderna oder Moderna Covid-19 Vaccine vertrieben. Etwas komplizierter wird es bei Vaxzevria. Hier gibt es Produktbezeichnungen, die keinen Hinweis auf den eigentlichen Hersteller zulassen. So wird der Vektorimpfstoff in Ägypten beispielsweise unter dem Namen Covishield und in Bahrain als R-CoVI vertrieben.

Einen Impfschutz gilt erst dann als vollständig, wenn 14 Tage nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung vergangen sind.

Ausnahmen

In einigen Fällen gilt eine Person auch mit einmaliger Impfdosis als vollständig geimpft. Das ist der Fall, wenn

  • die Person einen spezifischen positiven Antikörpertest in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann. Der Test muss vor der ersten Impfung durchgeführt worden sein. Der Test muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen.
  • die Person eine Infektion mittels PCR-Test nachweisen kann. Der Test muss vor der ersten Impfung durchgeführt worden sein. Abweichend von der oben genannten Regel gelten diese Personen ab dem Tag der Impfung (nicht erst nach 14 Tagen) als vollständig geimpft.
  • die Person sich nach der ersten Impfung infiziert und einen PCR-Test vorzeigen kann. Diese Personen gelten abweichend zu den allgemeinen Regelungen ab dem 29. Tag nach Abstrich als vollständig geimpft.

Übrigens: Das PEI nennt bei den zulässigen Nukleinsäurenachweisen explizit PoC-PCR-Tests. Diese können seit vergangener Woche von den Apotheken ebenfalls abgerechnet werden. Zuvor war das Angebot nur für Selbstzahler möglich.

Laut PEI sind aktuell noch keine Angaben zu Auffrischimpfungen und entsprechenden Intervallzeiten veröffentlicht.

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