Apotheken außen vor

PCR-Test ist vertragsärztliche Leistung

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Berlin -

Seit dem 1. März besteht kein Anspruch mehr auf kostenlose Coronatests. Nach Testverordnung kann nicht mehr abgerechnet werden. Doch die Infektionszahlen steigen wieder und werden von der neuen Variante – Eris – dominiert. Wer jetzt einen PCR-Test benötigt, muss dennoch nicht aus eigener Tasche zahlen. Die Apotheke ist keine Anlaufstelle.

Die 7-Tage-Inzidenz liegt derzeit bei drei Corona-Infektionen pro 100.000 Einwohner:innen. In der 33. Meldewoche 2023 wurden bislang 3999 Covid-19 Fälle an das Robert-Koch-Institut übermittelt. Alle per Nukleinsäurenachweis oder Erregerisolierung bestätigt.

Fest steht: Patient:innen mit Symptomen sollen zu Hause bleiben und telefonischen Kontakt zu einer Arztpraxis aufnehmen. Die Mediziner:innen entscheiden dann, ob ein PCR-Test auf das Virus notwendig ist. Ist dies der Fall und erfolgt im Rahmen der Behandlung eine Testung, kann diese über die vertragsärztliche Leistung gegenüber der Kasse der Versicherten abgerechnet werden – es wird nicht nach Testverordnung abgerechnet. Das Laborbudget der Praxis wird nicht belastet. Eine Zuzahlung müssen die Betroffenen nicht leisten. Bei der Anordnung des PCR-Tests ist es unerheblich, ob bereits ein positiver Antigen-Test vorliegt oder nicht. Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen privaten Krankenversicherung, informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Seit dem 1. April bekommen die Labore für einen PCR-Test ein abgesenktes Honorar – 19,90 Euro statt zuvor 27,30 Euro.

„Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung besteht seit dem 1. März 2023 nicht mehr“, stellt das Bundesgesundheitsministerium klar.

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