Ab Samstag soll es neue Abrechnungsmodalitäten für das Arzneimittel Paxlovid geben. Zukünftig ist nicht mehr das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) der Kostenträger, sondern die jeweilige gesetzliche Krankenkasse der zu behandelnden Person. Was ändert sich für die Apotheken?
Laut Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt (LAV) tritt die Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung des Corona-Medikamentes Paxlovid zum 8. April in Kraft. Bis zum 7. April erhalten Pharmagroßhandel und Apotheken für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln eine Vergütung, die über die Apothekenrechenzentren mit dem BAS abgerechnet wird. Geregelt wurde dies in der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Der entsprechende Paragraf tritt am 7. April jedoch außer Kraft.
Es wird aber eine Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln geschaffen, die zur Behandlung von Covid-19-Erkrankungen eingesetzt werden.
Demnach soll der Kostenträger zukünftig nicht mehr das BAS sein, sondern die Krankenkasse der versicherten Person. Demnach muss der Gesamtbetrag der Vergütungen auch mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Die bereits bekannten Vergütungen bleiben erhalten.
Achtung: Bei privat versicherten Patient:innen und Selbstzahler:innen findet die Abrechnung direkt mit der zu behandelnden Person statt.
Betroffene ohne gesetzliche oder private Krankenversicherung:
Für Apotheken gilt: Bei Abgabe von Paxlovid an Hausärzte und Pflegeeinrichtungen wird dem Verordnenden eine Rechnung gestellt. Der Grund: Verordnungen mangels Versichertenbezug und Kassenzuordnung können nicht zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden.
Die bisherige Pharmazentralnummer (PZN 17977087) für Paxlovid, die auch für die Abrechnung über das BAS sowie zur Rezeptbedruckung genutzt wurde, bleibt bestehen. Somit gelten auch die bisherigen Angaben zur Vergütung.
Achtung: Für den Botendienst wird zum 8.April ein neues Sonderkennzeichen vereinbart:
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