Covid-19-Medikament

Molnupiravir noch nicht abrechnen Alexander Müller, 04.01.2022 10:06 Uhr

Rezepte über das Covid-19-Medikament Lagevrio sollen laut Abda-Empfehlung nicht vor dem 15. Januar abgerechnet werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Lagevrio (Molnupiravir, MSD) darf seit gestern zur Behandlung von Covid-19 Patient:innen verordnet werden – auch ohne EU-Zulassung. Allerdings sollten Apotheken die Rezepte nicht vor dem 15. Januar in die Abrechnung geben, rät die Abda. Denn die Abrechnungsmodalitäten werden in diesen Tagen erst noch vereinbart.

In einem Schreiben an die Apothekerkammern informiert die Abda, dass ein Leitfaden für entwickelt werden soll, um die Abrechnungsmodalitäten einfach und verständlich darzustellen. Die Abda wird hierzu Gespräche mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und den Apothekenrechenzentren.

Die Apotheken können Lagevrio also an Covid-19-Patienten:innen abgeben, sollten aber laut Abda vor dem 15. Januar keine ärztliche Verordnung mit diesem Arzneimittel abrechnen. Die vollständige Abbildung des Arzneimittels samt Berechnungsdatensatz erfolge in den Warenwirtschaftssystemen voraussichtlich erst zu diesem Stichtag, heißt es in dem Schreiben. Bis spätestens Ende nächster Woche will die Abda informieren, wie die Abrechnung erfolgen soll.

Molnupiravir ist in der EU noch nicht zugelassen, darf zur gezielten Behandlung aber verordnet werden. 80.000 Therapieeinheiten stehen zum Start zur Verfügung. Von der Bundesregierung wurde die zentrale Beschaffung auf Grundlage der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) und der positiven Feststellung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als zuständiger Bundesoberbehörde beschlossen, nach der die Qualität des Arzneimittels gewährleistet ist und seine Anwendung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zur Vorbeugung oder Behandlung der jeweiligen Erkrankung erwarten lässt. In einer Allgemeinverfügung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sind Verordnung, Beschaffung und Abgabe des Medikamentes geregelt.

Die Vergütung wurde mit der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geregelt: Da das Arzneimittel laut BMG vorerst nicht auf dem üblichen Vertriebsweg zur Verfügung stehen wird und eine Versorgung von Patientinnen und Patienten nur aus den Beständen des Bundes möglich ist, finden die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) keine Anwendung. Je abgegebener Packung erhalten der Großhandel 20 Euro und die Apotheken 30 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Im Falle der Abgabe im Botendienst können weitere 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet werden.

Die Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt, der Bund erstattet die Beträge im Nachhinein. Die Apotheken rechnen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, ihre Vergütung sowie die des Großhandels unter Angabe der Bund-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum ab, das seinerseits die Rechnung an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übermittelt. Die für den Großhandel ausgezahlte Vergütung leiten die Apotheken in der Folge an den Großhandel weiter. Alle Unterlagen müssen bis Ende 2024 aufbewahrt werden.

„Die Höhe der Gesamtausgaben kann nicht beziffert werden, da sie von der Anzahl der vom BMG bereits beschafften und zukünftig noch beschafften Arzneimittel und der tatsächlichen Inanspruchnahme abhängig ist“, heißt es zur Begründung.

Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin kann Lagevrio nach positivem PCR-Test verordnen. Bei Bedarf kann das Rezept direkt an die Apotheke übermittelt werden, denn diese darf erst bei Vorliegen eines Rezepts beim Großhandel bestellen (Bund-PZN: 17936094). Lagevrio kann also nicht an Lager gelegt werden.

Noch eine Besonderheit: Lagrevio muss nach Eintreffen in der Apotheke per Botendienst an den Patienten oder die Patientin abgegeben werden. Dabei muss das Dokument „Hinweise für den Anwendenden“ in Papierform beigelegt werden, das das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter Arzneimittelinformationen bereitstellt. Außerdem gibt es ein Begleitschreiben des Herstellers MSD, das vom Großhandel mitgeliefert wird und an den Patienten oder die Patientin ausgehändigt werden muss. Eine Übersicht als Download gibt es hier.