Der Genesenennachweis gilt nur sechs Monate, neuerdings sogar nur drei Monate. Verlängern lässt sich der Status auch durch einen Neutralisationstest im Labor nicht, entschied das Verwaltungsgericht Stade in einem Eilverfahren.
Im konkreten Fall geht es um einen Mann, der im November 2020 an Covid-19 erkrankt war. Anfang Mai vergangenen Jahres wurde ihm ein Genesenennachweis ausgestellt, doch dieser lief wegen der da schon weit zurückliegenden Infektion wenige Woche später ab. Im November beantragte er eine Gleichstellung mit einem Genesenen beziehungsweise die Verlängerung seines Genesenenstatus: Da er noch immer unter den gesundheitlichen Spät- oder Langzeitfolgen der Infektion leide, befürchte er eine heftige Impfreaktion und eine Verschlechterung seines Zustands.
Zur Rechtfertigung legte er einen ärztlichen Befundbericht aus dem September vor. Demnach war bei einem Neutralisationstest ein Wert von 94 Prozent festgestellt worden – also eine nahezu vollständige Hemmung der Virusbindung an den Rezeptor der Wirtszelle durch die im Serum befindlichen Antikörper. Ab 75 Prozent sei von einer „hohen Neutralisationskapazität“ auszugehen; sein Wert liege deutlich über denjenigen, die eine geimpfte Person erziele. Er habe daher einen Anspruch auf Dokumentation seines – wie auch immer erlangten – Schutzes vor einer Coronainfektion. Da er über ebenso viele Antikörper verfüge wie ein doppelt Geimpfter, müsse er diesem gegenüber gemäß Artikel 3 Grundgesetz (GG) gleich behandelt werden. Denn es komme nicht auf die Impfung als solche an, sondern ausschließlich auf die hierdurch ausgebildeten Antikörper, also den Schutz vor einer entsprechenden Infektion. Die Impfung sei nur Mittel zum Zweck; diesen Zweck habe er infolge seiner überstandenen Infektion genauso erreicht.
Das Gesundheitsamt wies den Antrag ab, da das Robert-Koch-Institut (RKI) nach wie vor keine für einen sicheren Schutz erforderliche Antikörperkonzentration definiert habe. Aus diesem Grund werde nicht empfohlen, vor der Verabreichung der Impfung mittels serologischer Antikörpertestung zu prüfen, ob ein Schutz vor Covid-19 bestehe. Sicherheitsbedenken für eine Impfung bei noch bestehender Immunität gebe es dagegen nicht. Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfehle für Personen, die bereits eine Sars-CoV-2-Infektion hatten, die Verabreichung einer Impfstoffdosis, in der Regel nach sechs Monaten, wobei die Gabe einer Impfstoffdosis jedoch bereits ab vier Wochen nach dem Ende der Symptome möglich sei. Das Genesenenzertifikat sei somit nicht verlängerbar.
Das Gericht sah die Sache genauso: Abgesehen davon, dass hier die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde, erscheine ein gesetzlicher, verfassungs- oder unionsrechtlicher Anspruch auf Erteilung eines Genesenennachweises nicht einmal möglich: „Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.“
Nachdem der Genesenennachweises abgelaufen sei, sähen weder Landes- noch Bundes- oder EU-Recht ein derartiges Zertifikat vor. Insofern könne das Amt ein solches Attest gar nicht ausstellen. Auch aus dem Gleichheitssatz ergebe sich kein „Anspruch auf Dokumentation eines – wie auch immer erlangten – Schutzes vor einer Coronainfektion“ – die Erteilung eines solchen würde sogar dagegen verstoßen, da es gerade keine „Gleichheit im Unrecht“ gebe.
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