Kurzes Leben: Spahn streicht Wiederholungsrezepte Lothar Klein, 06.04.2020 15:21 Uhr
Erst zum 1. März wurden die Wiederholungsrezepte mit dem Masernschutzgesetz eingeführt. Ärzte dürfen damit chronisch Kranken die Dauermedikation so verordnen, dass mit ein und demselben Rezept mehrere Abgaben möglich sind. Jetzt macht Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) eine 180 Grad-Kehrtwende. Die Wiederholungsrezepte werden im Zuge der Corona-Eilverordnung wieder abgeschafft – eben wegen Corona.
„Abweichend von § 31 Absatz 1b sind Verordnungen zur wiederholten Abgabe von Arzneimitteln nicht zulässig“, heißt es in der Verordnung. Damit werde „in der derzeitigen Situation der SARS-CoV-2-Epidemie die Ausstellung von Rezepten nach § 31 Absatz 1b (sog. Wiederholungsrezept) für unzulässig erklärt“, so die Begründung. Die Regelung sei „erst am 1. März 2020 in Kraft getreten“. Welchen Zusammenhang es zwischen Wiederholungsrezepten und der Corona-Krise gibt, erläutert die Verordnung nicht.
Lange hatten der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband über die Details des Wiederholungsrezeptes verhandelt, doch bis zuletzt waren verschiedene Punkte in Bezug auf die Belieferung und Abrechnung offen geblieben. Dies veranlasste den DAV sogar dazu, an die Ärzte zu appellieren, kein Wiederholungsrezept auszustellen. Später riet der DAV gar davon ab, Mehrfachverordnungen zu beliefern.
Seit 1. März durften für chronisch Kranke sogenannte Wiederholungsrezepte ausgestellt werden. Dies war zunächst auch eine Forderung der Abda gewesen. Diese ermöglichen eine Mehrfachabgabe des verordneten Arzneimittels. Insgesamt viermal – Erstabgabe plus drei Wiederholungen – darf das Medikament in jeweils derselben Packungsgröße von der Apotheke abgegeben werden. Das wird jetzt wieder außer Kraft gesetzt – zumindest so lange wie die Eil-Verordnung gilt, längstens also bis zum 31. März 2021.
Die Wiederholungsrezepte können ein Jahr nach Ausstellungsdatum beliefert und zulasten der Kasse abgerechnet werden. Der Arzt legt die Gültigkeitsdauer fest; tut er dies nicht, ist die Verordnung drei Monate gültig. Abgerechnet wird bekanntlich zum Schluss, nämlich dann, wenn keine weitere Abgabe auf Grundlage des Rezeptes mehr möglich ist.
Genau hier lag das Problem. Die Abrechnung der Teilabgaben war noch immer ungeklärt. Fest steht, ein Arzneimittel kann nur auf Grundlage der Originalverordnung zulasten der Kasse abgerechnet werden. Dazu ist allerdings deren Einreichung erforderlich – Kopien sind nicht zulässig. „Eine Abrechnung auf Basis von Kopien ist nicht vorgesehen“, so der DAV zum Wiederholungsrezept. Eine Lösung dafür konnte bislang in den Gesprächen zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem DAV nicht gefunden werden.
Laut DAV hat sich auch der GKV-Spitzenverband für eine Verordnung auf bis zu vier getrennten Arzneiverordnungsblättern stark gemacht. „Diese Lösung trägt die KBV bisher nicht mit. Die Abrechnung auf Basis von Kopien lehnt der GKV-Spitzenverband ab“, so der DAV. Das Fazit: „Der DAV rät derzeit davon ab, Wiederholungsrezepte zu beliefern, da der Abrechnungsprozess ungeklärt ist. Der DAV unterrichtet seine Landesapothekerverbände, sofern und sobald es in den Gesprächen neue Entwicklungen gibt.“ Jetzt haben die Beteiligten Zeit gewonnen, die offenen Fragen zu klären.