Berufsrecht

Keine Konsequenzen für Masken-Abgabe-Verweigerer

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Berlin -

Im Großen und Ganzen ist Phase 1 der Verteilung von FFP2-Masken an die Risikogruppen gut gelaufen. Sogar die vom Nacht- und Notdienstfonds (NNF) abgewickelte Honorierung ist bereits auf den Konten der Apotheken eingegangen. Einzelne Apotheken haben auf Grundlage des Rx-Packungsschlüssels über 50.000 Euro erhalten. Trotzdem gab es offenbar wenige Apotheker, die sich an der Aktion nicht aktiv beteiligt und das Honorar ohne Gegenleistung eingesteckt haben. Diese werden wohl ohne Konsequenzen davonkommen.

Wie mit Masken-Abgabeverweigerern umzugehen ist, haben die Geschäftsführer und Justiziare der Kammern beraten und zu Papier gebracht. Tenor: Eigentlich ist eine Verweigerung der FFP2-Abgabe unzulässig, aber berufsrechtlich dagegen vorgehen kann man wohl auch nicht. Denn, so die Bewertung, sei es schon schwierig den Nachweis zu führen, dass ein Apotheker quasi vorsätzlich die Abgabe von Masken verweigert habe. Wie wolle man belegen, zwar Masken in der Apotheke vorhanden gewesen seine, aber nicht abgegeben wurden?

Apotheker könnten vorgeben, keine Masken erhalten oder nicht genügend vorrätig zu haben. Eine nachträgliche Kontrolle sei nicht umsetzbar und auch deswegen eine berufsrechtliche Verfolgung aussichtslos. Außerdem will man in den Kammern angesichts des Erfolges der Aktion „kein Fass aufmachen“, das in der Medienöffentlichkeit einen Schatten auf die Aktion wirft.

Intern wurde ein Fall berichtet, in dem ein Apotheker zunächst nur jeweils eine Maske abgeben und dazu Gutscheine verteilt hat für weitere Abgaben von drei Masken bis Ende Dezember und zwei Mal sechs Masken im Januar mit der Bedingung, dass die Gutscheine in dieser Apotheke eingelöst werden müssten. Das löste zwar Kopfschütteln aus, aber verfolgen lässt sich das nach Einschätzung der Kammerfachleute ebenso wenig, wie Apotheker, die Masken nur an Stammkunden abgeben wollten.

Auch die Maskenverordnung selbst sieht keine Sanktionen vor und definiert nur den Kreis der Anspruchsberechtigten: Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei denen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt: a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale, b) chronische Herzinsuffizienz, c) chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4, d) Demenz oder Schlaganfall, e) Diabetes mellitus Typ 2, f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann, g) stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation, h) Trisomie 21, i) Risikoschwangerschaft. „Die anspruchsberechtigten Personen haben im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 6. Januar 2021 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken“, heißt es in der Verordnung. Der Anspruch werde durch die Abgabe von Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen durch Apotheken in Deutschland „im Rahmen der Verfügbarkeit der Schutzmasken erfüllt“. Von Stammkunden steht dort nichts zu lesen.

 

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