Bundesverfassungsgericht

Kein Triage-Gesetz – vorerst

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Berlin -

Das Bundesverfassungsgericht zwingt den Gesetzgeber vorerst nicht, verbindlich zu regeln, wen Ärzte in der Corona-Pandemie bei Engpässen retten sollen und wen nicht. Einen Eilantrag mehrerer Kläger mit Behinderungen und Vorerkrankungen wegen der sogenannten Triage wiesen die Richter ab.

Es geht dabei um das Szenario, dass so viele Menschen schwer krank sind, dass es nicht für alle Platz auf der Intensivstation gibt.
Gesetzliche Vorgaben dafür gibt es bislang nicht. Mehrere medizinische Fachgesellschaften haben gemeinsam Empfehlungen erarbeitet, die sich an den Erfolgsaussichten orientieren. Die Kläger befürchten, bei diesem Kriterium auf der Strecke zu bleiben.

Die Verfassungsbeschwerde werfe die schwierige Fragen auf, ob und wann gesetzgeberisches Handeln in Erfüllung einer Schutzpflicht des Staates gegenüber behinderten Menschen verfassungsrechtlich geboten ist und wie weit der Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen medizinischer Priorisierungsentscheidungen reicht. Dies bedürfe einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich sei.

Die Verbreitung der Krankheit und die Auslastung der Intensivstationen lasse es derzeit auch nicht wahrscheinlich erscheinen, dass so eine Situation in Deutschland eintrete, heißt es in dem Beschluss von Mitte Juli.

Soweit gefordert wurde, zunächst durch die Bundesregierung ein Gremium auch mit Interessenvertretungen der Betroffenen benennen zu lassen, das die Verteilung knapper intensivmedizinischer Ressourcen vorläufig regelt, würde dies die Situation der Beschwerdeführenden nicht wesentlich verbessern, so die Richter in Karlsruhe: Auch ein solches Gremium wäre nicht legitimiert, Regelungen mit der Verbindlichkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung zu erlassen.

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