Apothekenmitarbeiter gehören zu den Gruppen, die priorisiert gegen Sars-CoV2 geimpft werden sollen – das hält ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für eine Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) fest. Auch zur Art der Terminvergabe werden Regelungen getroffen. Risikogruppen müssen demnach schriftlich belegen, dass sie priorisiert geimpft werden sollen. Der Arzt bekommt für die Ausstellung des Zeugnisses 5 Euro.
Wer tatsächlich zu den Personengruppen gehört, die vorrangig geimpft werden sollen, steht noch nicht abschließend fest. Der Referentenentwurf zur Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) weist an mehreren Stellen immer wieder auf die noch ausstehende Stellungnahme der Ständigen Impfkommission (Stiko) hin. Generell heißt es, dass „alle Versicherten der GKV und andere Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus“ haben.
Zum Nachweis einer der oben genannten Priorisierungsgründe fordert die CoronaImpfV ein schriftliches Dokument. Wird eine der oben aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt, kann der Arbeitgeber einen solchen Nachweis schriftlich zeitnah vor der Impfung ausstellen. Auch Apothekenmitarbeiter werden zu den priorisiert zu impfenden Personen hinzugezählt. Im Falle einer vorliegenden Krankheit, die einen schweren Covid-19-verlauf vermuten lässt, muss ein schriftliches ärztliches Zeugnis ausgestellt werden.
Die Vergütung der Arztpraxen für die Ausstellung des benötigten Zeugnisses beträgt 5 Euro. Insofern der Patient seit Längerem in der Praxis behandelt wird, kann das benötigte Dokument auch telefonisch angefordert und postalisch verschickt werden. Im Referentenentwurf ist von einem möglichen Code die Rede. Dieser könnte gegebenenfalls zur Terminvereinbarung erforderlich werden. Diese soll telefonisch und online möglich sein.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) entwickelt laut Referentenentwurf ein standardisiertes Modul zur telefonischen und digitalen Vereinbarung von Terminen in den Impfzentren. Dieses Modul soll den einzelnen Ländern zur Verfügung gestellt werden. Zur Vereinfachung soll die bereits vorhandene Kassenärztliche Bereitschaftsnummer 116 117 zur Terminvereinbarung genutzt werden. Die einzelnen Länder können externe Callcenter mit der Aufgabe der Terminkoordination über die einheitliche Telefonnummer beauftragen. Einige Bundesländer hatten bereits verkündet, dass zur Entlastung der Hotline, zusätzliche lokale Telefonnummern freigeschaltet werden sollen. Überdies ist auch eine Online-Terminvergabe möglich.
Auch Details zur Aufklärung und wissenschaftlichen Begleitung werden in der Verordnung geregelt. Die Leistungserbringung sollen die obersten Landesgesundheitsbehörden regeln; die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden zur Mitwirkung in den Impfzentren verpflichtet, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) muss die Terminvergabe organisieren. Außerdem werden Vergütung und Finanzierung geregelt.
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