Gesundheitsämter dürfen Gerichtsbeschlüssen zufolge Gesundheits- und Pflegepersonal, für das die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht gilt, nicht mit einem förmlichen Verwaltungsakt zur Vorlage eines Nachweises auffordern.
Die Rechtswidrigkeit bezieht sich dabei auf den Impf- oder Genesenen-Status sowie auf Atteste, die bestätigen, dass jemand aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden darf. Dies hat die 1. Kammer des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts nach einer Mitteilung vom Freitag in mehreren gleich gelagerten Eilverfahren beschlossen.
Zur Begründung hieß es, der Behörde fehle für die Durchsetzung der Nachweispflicht die sogenannte Verwaltungsaktbefugnis. Im Leitverfahren hatte eine Zahnarzthelferin aus Flensburg, die sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen möchte, die Aufforderung erhalten, einen Nachweis vorzulegen. „Der Bescheid wurde vom Gesundheitsamt für sofort vollziehbar erklärt und die Antragstellerin auf die Möglichkeit eines Bußgeldes hingewiesen, wenn sie der Anordnung nicht nachkomme“, schrieb das Verwaltungsgericht.
Nach dessen Auffassung lässt die Entstehungsgeschichte der entsprechenden gesetzlichen Regelung aber darauf schließen, dass die Durchsetzung der Vorlagepflicht nicht durch einen Verwaltungsakt erfolgen solle. Vielmehr könne erst das bei Verweigerung des Nachweises finale Betretens- oder Tätigkeitsverbot im Wege des Verwaltungsakts ergehen. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich.
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