Die neue generelle Maskenpflicht in Düsseldorf ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf heute entschieden und dem Eilantrag eines Bürgers Recht gegeben. Der Beschluss gilt laut Gericht nur für den Bürger – alle anderen müssten demnach weiter Maske tragen.
Die Begründung des Gerichts: Die Allgemeinverfügung von vergangener Woche sei „unbestimmt”. So heißt es dort unter anderem, dass man – abhängig von „Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz” – Maske tragen muss, wenn man nicht fünf Meter Abstand halten kann. Aus Sicht der Richter ist für den Bürger damit aber „nicht eindeutig erkennbar, wo und wann” er der Maskenpflicht unterliegt. Vielmehr müsse er anhand der „unbestimmten Begriffe” wie der Tageszeit selbst entscheiden, ob er gerade einen Mund-Nasen-Schutz tragen müsse.
Die Kammer äußerte laut Mitteilung außerdem Zweifel an der Rechtmäßigkeit der fünf Meter-Marke. Diese gehe „deutlich” über die Vorgaben aktuellen Coronaschutz-Verordnung des Landes hinaus – wo 1,5 Meter Mindestabstand festgelegt sind. Auf welchen Erkenntnissen die weitergehende Regelung beruhe, sei nicht ersichtlich, so das Gericht.
Die Entscheidung der Kammer betrifft zunächst nur den Bürger, über dessen Eilantrag nun entschieden wurde. Dass die Entscheidung des Gerichts die Regel nicht komplett kippt, liegt am Verwaltungsrecht. Gegen die Maskenpflicht-Entscheidung kann die Stadt Düsseldorf Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster erheben.
In der Landeshauptstadt war vergangenen Mittwoch eine Maskenpflicht in Kraft getreten, die das komplette Stadtgebiet und alle Fußgänger erfasst. Ausnahmen gelten unter anderem in Parks und Friedhöfen.
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