Die Impfquote unter den Geflüchteten aus der Ukraine ist gering. Sind sie bereits geimpft, erhielten die meisten von ihnen Impfstoffe, welche in der EU nicht zugelassen sind. Es stellt sich häufig die Frage, wie mit dem Impfschutz der Betroffenen umgegangen wird. Das Robert-Koch-Institut (RKI) klärt auf.
Häufig ist der Impfstatus der Geflüchteten zunächst unklar. Das RKI empfiehlt jedoch, ihn möglichst frühzeitig nach der Ankunft in Deutschland in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls nachzuholen oder aufzufrischen. „Geflüchtete und Asylsuchende sollten grundsätzlich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) geimpft werden“, erklärt das Institut.
Um die wichtigsten Fragen beantworten zu können, hat das RKI das Dokument „Flucht und Impfen“ zur Verfügung gestellt. Geflüchtete sollen nach der Ankunft vor allem auf ihren Impfstatus bezüglich Covid-19 geprüft werden. Sind sie bereits mit „nicht in der EU zugelassenen oder nicht hierzu äquivalenten Covid-19-Impfstoffen“ wie Sinovac, Sinopharm oder Sputnik geimpft, benötigen sie derzeit eine neue Impfserie, um in der EU als geimpft zu gelten. „Für diese Einstufung brauchen Personen (derzeit) eine vollständige Impfserie mit einem von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) zugelassenen Impfstoff“, erklärt das RKI.
Oft werden auch andere Schutzimpfungen wie die Masern-Impfung benötigt. Die Corona-Impfung hat jedoch Vorrang. „In der aktuellen epidemiologischen Situation ist davon auszugehen, dass in Deutschland das Infektionsrisiko für Sars-CoV-2 deutlich höher ist als für Masern. Eine Ausnahme kann ein in den Einrichtungen bekannt gewordener Masernausbruch sein. Während der Pandemie kann es daher sinnvoll sein, neu ankommenden Geflüchteten die Covid-19-Impfung noch vor der Masernimpfung anzubieten.“ Da es sich bei der Masern-Impfung um einen Lebendimpfstoff handelt, sollte sie nicht zeitgleich mit der Covid-Impfung erfolgen.
Grundsätzlich ist die Ausstellung von Impf- und Genesenenzertifikaten für Ukrainer:innen in der Apotheke möglich. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Anspruchsberechtigten auch. Die Abda weist darauf hin, dass diese Ausstellung auch nachträglich möglich ist. Kann der/die Ukrainer:in einen Impfpass über eine Immunisierung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff und den Personalausweis vorlegen, so kann im HV auch ein Zertifikat für eine in der Ukraine durchgeführte Impfung ausgestellt werden.
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