Natriumhypochlorit und Chloramin-T zur Flächendesinfektion

Desinfektionsmittel: Drei neue Rezepturen erlaubt

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Berlin -

Die Nachfrage nach Flächendesinfektionsmitteln ist nach wie vor groß. Daher hat die Bundesstelle für Chemikalien eine weitere Allgemeinverfügung erlassen: Apotheken dürfen Ethanol-, Chloramin-T- und Natriumhypochlorit-haltige Biozidprodukte zur Flächendesinfektion zur Abgabe an berufsmäßige Verwender herstellen.

„Infolge der Verbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 werden in Deutschland verstärkt Flächendesinfektionsmittel nachgefragt“, teilt die Bundesstelle für Chemikalien mit. Eine zunehmende Knappheit sei vor allem in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen zu verzeichnen. Um dem Engpass entgegenzuwirken, hat die Bundesstelle in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die „Allgemeinverfügung zur Zulassung Ethanol-haltiger, Chloramin-T-haltiger und Natriumhypochlorit-haltiger Biozidprodukte zur Flächendesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ erlassen. Die Allgemeinverfügung solle die Versorgung mit Flächendesinfektionsmitteln auch im weiteren Verlauf der Pandemie sicherstellen.

Die Allgemeinverfügung ist bis zum 30. September gültig und erlaubt die Herstellung und Bereitstellung von drei Formulierungen zur Flächendesinfektion. Die Abgabe ist nur an berufsmäßige Verwender gestattet.

Ethanol 80 Prozent (v/v) in wässriger Lösung zur Behandlung von Flächen bis 2m2, die Einwirkzeit beträgt 15 Minuten

Der verwendete Ethanol muss eine Mindestreinheit von 96 Prozent (v/v) besitzen und kann vergällt oder unvergällt sein. Außerdem muss vom Hersteller sichergestellt werden, dass keine gefährlichen Verunreinigungen enthalten sind (beispielsweise keine CMR-Stoffe oberhalb 0,1 Prozent oder hautsensibilisierende Stoffe). Die Reinheit ist über entsprechende Analysezertifikate des Herstellers zubelegen.

Rohalkohol/Destillate sollten eine Mindestreinheit von 80 Prozent aufweisen. Die Rezeptur ist so anzupassen, dass 80 Prozent des Wirkstoffs Ethanol im Desinfektionsmittel enthalten ist. Der Hersteller (Brennerei, Destillerie, Brauerei) muss sicherstellen, dass keine gefährlichen Verunreinigungen enthalten sind.

0,5 Prozent (w/w) Natriumhypochlorit in wässriger Lösung

Wird die Lösung gegen behüllte Viren angewendet, darf dies nur auf sauberen, trockenen Oberflächen erfolgen. Sind diese jedoch verschmutzt, muss die Oberfläche vor der Desinfektion gereinigt werden. Die Mindestkontaktzeit beträgt 30 Minuten.

2,5 Prozent (w/w) Chloramin-T in wässriger Lösung

Anforderungen: Die Mindestreinheit für Chloramin-T beträgt 98 Prozent (w/w). Der Hersteller muss sicherstellen, dass keine gefährlichen Verunreinigungen enthalten sind. Außerdem muss die Reinheit des Wirkstoffes über entsprechende Analysezertifikate des Herstellers belegt werden. Die Einwirkzeit beträgt 120 Minuten.

„Die Allgemeinverfügungen vom 4. März zur Herstellung von Desinfektionsmitteln für die hygienische Händedesinfektion für die breite Öffentlichkeit sowie vom 20. März für die Herstellung von Desinfektionsmitteln für die berufsmäßige Verwendung sind unverändert gültig“, so die Abda.

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