Corona-Impfungen sollen ab 8. April in die reguläre Gesundheitsversorgung übergehen. Wer Anspruch hat, regelt künftig die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Zwar sollen auch über den Kreis der Berechtigten hinaus Impfungen auf breiterer Front kostenlos möglich sein. Allerdings muss hier der Arzt oder die Ärztin entscheiden, wie aus einem Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) hervorgeht. Die Apotheken sind damit faktisch vorerst raus.
Der Rahmen für den Anspruch auf Impfungen soll künftig die Schutzimpfungsrichtlinie sein, die sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) orientiert und die der G-BA bereits formuliert hat. Sie tritt in Kraft, sobald die Corona-Impfverordnung (ImpfV) außer Kraft tritt, also am 8. April.
Einen Anspruch haben laut Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen Covid-19 (Covid-19-VorsorgeV) künftig unterschiedliche Bevölkerungsgruppen:
Laut BMG reduziert sich damit der Umfang gegenüber dem umfangreichen Anspruch nach § 1 ImpfV. Um trotzdem ein „hohes Immunitätsniveau in der Bevölkerung“ sicherzustellen, sollen darüber hinaus Impfungen auf Kassenkosten möglich sein, sofern es „durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird (ärztliche Indikation)“. Und: „Die Verabreichung des Impfstoffes soll grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen.“
Apotheken sind demnach weitgehend raus, denn kaum ein Arzt wird ein Rezept über eine Impfung in der Apotheke ausstellen. Zwar galten die Einschränkungen bislang auch schon, da jedoch mit dem Bund nur die Gesamtzahl der Impfungen abgerechnet wurde, stand zumindest nicht das Risiko im Raum, dass die Abrechnung der Leistung verweigert wurde.
„Schutzimpfungen bleiben auch in Apotheken möglich“, so eine BMG-Sprecherin auf Nachfrage, inwiefern Apotheken doch noch einbezogen werden können oder sollen. Den Rahmen dafür setze die Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA, die sich an der Stiko-Empfehlung orientiere. „Darüber hinaus kann ein Covid-Impfstoff auch kostenlos verabreicht werden, wenn eine Ärztin oder ein Arzt es im Einzelfall für medizinisch notwendig erachtet.“ Die Frage, inwiefern ausgeschlossen ist, dass Apotheken etwa aufgrund falscher Angaben der geimpften Person die Erstattung verweigert wird, beantwortete sie nicht.
Ein „fortlaufendes umfangreicheres Impfangebot nach ärztlicher Indikationsstellung und individueller Nutzen-Risiko-Abwägung“ könne bei der vorherrschenden Omikron-Variante dazu beitragen, im kommenden Herbst und Winter Überlastungssituationen des Gesundheitswesens zu vermeiden, heißt es im Entwurf. „Dies gilt insbesondere, da die Immunität nach einer Schutzimpfung oder Infektion abnimmt.“
Ähnlich sieht es bei der Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld aus. Nach Außerkrafttreten der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist ein Anspruch nicht mehr ausdrücklich geregelt. Zwar könne ein Anspruch gegeben sein, soweit im Einzelfall eine medizinische Intervention erforderlich ist. Laut BMG besteht jedoch das Risiko einer uneinheitlichen Handhabung. „Es bleibt ein wichtiges Ziel, Patientinnen und Patienten mit eingeschränktem Immunschutz vor Covid-19 zu schützen. Diese Patientengruppen haben mitunter das höchste Risiko für schwere oder tödliche Covid-19-Verläufe. Ohne Anspruch auf eine Präexpositionsprophylaxe gegen Covid-19 könnten sie Infektionen nur mit erheblichen Einschränkungen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben vermeiden.“
Versicherte haben laut Covid-19-VorsorgeV einen Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe gegen Covid-19, wenn
Medizinische Gründe könnten insbesondere angeborene oder erworbene Immundefekte, Grunderkrankungen oder eine maßgebliche Beeinträchtigung der Immunantwort aufgrund einer immunsuppressiven Therapie sein.
Geregelt wird schließlich die Impf-Surveillance. Mit Auslaufen der CoronaImpfV fällt die rechtliche Grundlage für das Digitale Impfquotenmonitoring (DIM) weg. Zwar würden Angaben zu Schutzimpfungen sowie zu ausgewählten unabhängig von Impfleistungen erhobenen ärztlichen Leistungen und Diagnosen weiterhin regelmäßig aus den Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) nach Vorgaben des Robert Koch-Institut (RKI) gemeldet, aber mit Zeitverzug von mindestens sechs bis neun Monaten. „Als Folge könnten unter anderem Auswertungen zur Impfwirksamkeit und zu Impfeffekten
nicht mehr zeitnah erfolgen.“
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