Öffnungszeiten und beschäftigte Mitarbeiter

Corona-Tests: Neue Dokumentationspflichten

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Berlin -

Durch die Novellierung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ändern sich auch teilweise die Dokumentationsvorschriften bei der Durchführung von Antigentests. Anfang November soll es dann einen bundesweit einheitlichen Vordruck geben.

Die Vergütung für die Durchführung von PoC-Tests steigt nicht – es bleibt bei 8 Euro zuzüglich 3,50 Euro für die Sachkosten. Doch das ist nicht alles, was sich mit der Novellierung der Coronavirus-TestV ändert. Auch in puncto Dokumentation gibt es Anpassungen.

Zur Auftrags- und Leistungsdokumentation von Apotheken zählen folgende Punkte:

  • Testet die Apotheke impfunfähige Personen (Schwangere, unter 12-Jährige), so müssen die Öffnungszeiten der Apotheke (der Zeitraum, in denen die Apotheke die Testungen anbietet) und die Anzahl der Mitarbeiter:innen, die die Tests durchführen, dokumentiert werden.
  • Zur Auftrags- und Leistungsdokumentation im Rahmen der Abrechnung der PoC-Tests muss auch das apothekeninterne Testkonzept festgehalten werden. Zusätzlich muss für jede abgerechnete Leistung durch die die Testung durchführende Person unterzeichnet werden.
  • Zur Sachkostenabrechnung wird ein Nachweis des Einkaufspreises in Form des Kaufvertrages oder der Rechnung benötigt. Bei einer unentgeltlichen Bereitstellung der PoC- und Selbsttests muss ein Bezugsnachweis vorliegen.
  • Für jede Testung müssen folgende personenbezogene Daten erfasst werden: der Vor- und Nachnahme der zu testenden Person, das Geburtsdatum und die Anschrift. Darüber hinaus muss der Testgrund und die Art der Testung niedergeschrieben werden. Neben dem Datum der Testung muss die Apotheke auch die genaue Uhrzeit und das Ergebnis der Testung dokumentieren. Auch der Weg der Ergebnismitteilung (Zettel, Mail) muss erfasst werden.
  • Bei Tests zur Eigenanwendung muss die Apotheke die sogenannte individuelle Test-ID dokumentieren. Diese Dokumentation erfolgt unabhängig davon, ob es sich beim verwendeten In-vitro-Diagnostikum um einen PoC-Test oder einen Antigentest zur Eigenanwendung handelt. Die Test-ID ist in der Marktübersicht des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einsehbar.
  • Liegt ein positives Testergebnis vor, so muss die Apotheke einen Nachweis über die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt führen.
  • Es muss eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests erfolgen.
  • Alle Angaben müssen bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahrt werden. Apotheken wird eine Vergütung weiterhin nur gewährt, wenn die Ergebnisübermittlung und die Erstellung eines Covid-19-Testzertifikates über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts (RKI) angeboten wird.
  • Apotheken müssen weiterhin die Anzahl der gesamt durchgeführten Tests und die Anzahl an positiven Ergebnissen monatlich an die zuständige Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes melden.

Bis zum 25. Oktober will die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen bundeseinheitlichen Vordruck zu Dokumentation erarbeiten. Der Vordruck soll elektronisch ausgestaltet werden.

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