Das Aufgabenspektrum der Apotheken hat sich in den vergangenen Monaten spürbar erweitert, in all dem Trubel sollten Inhaber eines nicht vergessen: Das Ganze muss auch ausreichend versichert sein. Aktuellstes Beispiel sind Sars-CoV-2-Schnelltests. Noch bis Mitte Dezember war der Stand, dass Apotheken die aufgrund des ärztlichen Vorbehalts gar nicht durchführen dürfen – plötzlich durften sie es doch und es ging direkt los. Doch was heißt das für den Versicherungsschutz, wenn so ein neues Tätigkeitsfeld aufgenommen wird?
Der Start von Schnelltests in Apotheken war so holprig wie einige gesundheitspolitische Initiativen in letzter Zeit: Im November hatte die Bundesregierung mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz das Infektionsschutzgesetz modifiziert. Seitdem gilt der Arztvorbehalt nicht mehr für die Anwendung von In-Vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-) und Treponema pallidum verwendet werden – und damit auch nicht für Sars-CoV-2-PoC-Antigentests. Das Bundesgesundheitsministerium hatte bereits seit Längerem die Rechtsauffassung vertreten, dass durch die Reform auch Pharmazeuten berechtigt sind, Schnelltests durchführen – doch die Abda widersprach und ruderte erst am 21. Dezember zurück. Nun, da Einigkeit herrscht, legen zahlreiche Apotheken bereits los.
„Grundsätzlich kann jeder Apotheker die Tests durchführen, der dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist und geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung hat“, erklärt Rechtsanwalt Jascha Arif. Dabei müsse allerdings gewährleistet sein, dass für diese Tätigkeitserweiterung auch Versicherungsschutz beim Haftpflichtversicherer besteht: „Ohne Rücksprache mit dem Versicherer kann sich dieser auf Leistungsfreiheit nach § 26 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berufen oder eine Sonderkündigung nach § 24 VVG aussprechen. Die bloße Anzeige beim Versicherer reicht nicht aus.“ Stattdessen müsse eine „valide formulierte Deckungszusage“ eingeholt werden.
Dazu rät auch Apotheken-Absicherungsexperte Michael Jeinsen: „Sollte der Haftpflichtversicherer Ihnen das individuell schriftlich bestätigen, besteht Rechtssicherheit. Darauf sollte jeder Apothekeninhaber bestehen.“ Wichtig zu beachten: allgemeine Aussagen von Vermittlern, egal ob sie Angestellte des Versicherers oder externe Berater sind, reichen in diesem Fall nicht aus. „Aus Erfahrung rate ich, hierzu ausdrücklich auf einer kurzfristigen Bestätigung zu bestehen“, sagt auch Beate Bachthaler, Geschäftsführerin von PharmaAssec.
Jeinsen rät dazu, den Versicherer schriftlich oder per Mail dazu aufzufordern, eine entsprechende Erklärung abzugeben und liefert gleich einen Formulierungsvorschlag mit: „Mitversichert im Rahmen des Bedingungswerkes der Betriebshaftpflicht der [Name Apotheke, Policennummer] sind SARS-CoV-2-Antigentests aus der Durchführung von Corona-Schnelltests, sofern hierfür eine entsprechende gesetzliche oder behördliche Rechtsgrundlage besteht.“
Bedeutend ist dabei natürlich auch, dass bei den Testungen die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden: ein ausgewählter Personenkreis muss in Bezug auf korrekte Vornahme von Abstrichen und Anwendung der Schnelltests geschult, eine Beratung aller Kunden bezüglich der Deutung des Ergebnisses sichergestellt, Schutzausrüstung sowie Schutz- und Sicherungsmaßnahmen bei der Durchführung von Abstrichen müssen vorhanden und die testenden Personen voneinander und von den sonstigen Apothekenkunden getrennt sein.
Eine Frage, die viele Apothekern dabei umtreibt, ist die nach der Versicherung in dem Falle, dass die Tests außerhalb der eigenen Apothekenräumlichkeiten durchgeführt werden: Bin ich auch versichert, wenn beispielsweise extra Räumlichkeiten anmiete und dort teste? Jeinsen betont hier den Unterschied zwischen Inhalts- und Berufshaftpflicht: „Haftungstechnisch ist das kein Problem. Vorausgesetzt, die oben erwähnte Bestätigung der Versicherung liegt vor, ist man über die Haftpflicht sowieso überall versichert, wenn es sich um eine legitime Tätigkeit handelt. Man sollte nur sicherheitshalber auch noch nachschauen, ob man da gut genug versichert ist. Für Apothekenrisiken angemessen sind mindestens 5, besser 10 Mio. Euro Versicherungssumme.“ Etwas mehr sei bei der Inhaltversicherung zu beachten: „Räumlichkeiten außerhalb der Apotheke müssen der Versicherung als zusätzlichen Versicherungsort gemeldet werden“, so Jeinsen. „Die Versicherung nimmt dann in aller Regel einen keinen Betrag für das zusätzliche Risiko, dafür werden dann aber auch Vorräte, Testutensilien, Kühlschränke und Mobiliar bei versicherten Sachschäden ersetzt.“
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