Sieben Regelungen aus dem Rahmenvertrag

Corona-Streichliste vom Apothekerverband

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Berlin -

Der Gesetzgeber versucht derzeit, mit einigen wirtschaftlichen und regulatorischen Erleichterung die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens aufrechtzuerhalten. Vielen Apothekern gehen die bisher gemachten Schritte aber nicht weit genug. Der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) hat sich nun an das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium gewandt und um Nachbesserungen bei den bisherigen Maßnahmen gebeten. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) hat der Verband dazu eine Liste mit Passagen im Rahmenvertrag geschickt, die geändert oder gestrichen werden sollen.

Viele Apotheken stehen voller Kunden, müssen gleichzeitig allerlei denkbare Sicherheitsvorkehrungen für Patienten und Mitarbeiter umsetzen – und ärgern sich umso mehr über den Kampf mit der Bürokratie, der gerade umso sinnloser erscheint. In einem der ärgerlichsten Punkte konnte kürzlich eine spürbare Erleichterung erreicht werden: die Aussetzung der Rabattverträge. „Aber auch danach existiert eine Reihe von Schwierigkeiten, welche den Versorgungsalltag in Apotheken zurzeit erheblich belasten“, schreibt der AVWL-Vorsitzende Dr. Klaus Michels an Laumann. Damit meint er insbesondere die Verpflichtungen der Apotheken nach § 129 Abs.2 Sozialgesetzbuch (SGB) V, der auch die Abgabe von rabattierten oder importierten Arzneimittel zur Kostensenkung vorschreibt. „Es bedarf hier einer schnellen und pragmatischen Lösung, die unmittelbar die Handlungsfähigkeit der Apotheke sichert beziehungsweise wiederherstellt“, so Michels.

Der AVWL hat deshalb sieben Regelungen aus dem Rahmenvertrag zusammengetragen, für deren „temporären Dispens aus dem Geltungsbereich des Rahmenvertrags“ plädiert wird. Um die Abweichungen künftig für die Krankenkassen nachvollziehbar zu gestalten, kämen demnach Sonderkennzeichen, Faktor sowie ein handschriftlicher Vermerk der Begriffe „Covid“ oder „Corona“ in Betracht. „So können sämtliche Angaben, welche die Wahl des Mittels selbst oder die sonstige Preisberechnung beeinflussen, als erläuternde, handschriftliche Vermerke auf das Verordnungsblatt aufgebracht werden“, erklärt Michels.

Die Apotheken müssten in der jetzigen Situation von Bürokratie entlastet werden. Ziel der vorgeschlagenen Neuregelung sei es, vermeidbare Folgekontakte und damit ein erhöhtes Infektionsrisiko zu unterbinden sowie eine zügige Versorgung sicherzustellen. „Sie dienen damit der Gesundheit und dem Wohl des Patienten.“

Aus diesem Grunde sei es „äußerst dringlich“, dass das Gesundheitsministerium bei sieben konkreten Punkten mit den Krankenversicherungen ein Einvernehmen erzielt:

  • Abweichend von §129 Ab. 1 u. 2 SGB V und den ergänzenden Verträgen sollen Apotheken zur Vermeidung unnötiger Folgekontakte ein in der Apotheke vorrätiges Arzneimittel abgeben und dabei in mehreren Punkten von der ärztlichen Verordnung abweichen dürfen, nämlich Darreichungsform, Anwendungsgebiete, Packungszahl im Sinne einer Stückelung bis zur verordneten Menge (abgerechnet werden dann die tatsächlich abgegebenen Packungen), Wirkstärke unter Beibehaltung der verordneten Individualdosierung und Reichweite (also beispielsweise 2 mal 5 mg statt einmal 10mg), Aut-idem-Ausschluss und statt Abgabe des verordneten Wirkstoffs die eines pharmakologisch-therapeutischen Wirkstoffes, insbesondere wenn der chemisch verwandt ist. Bei letzterem Punkt sollen mögliche Unklarheiten in Rücksprache mit dem Arzt ausgeräumt werden.
  • Für Änderungen und Ergänzungen soll eine Verordnung nicht erneut beim Arzt vorgelegt werden müssen. Telefonische Rücksprache und deren Dokumentation sollen ausreichen.
  • Apotheken sollen eigenmächtig auseinzeln dürfen. Der AVWL will die Apotheken ermächtigen, auch ohne ärztliche Anordnung Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen abzugeben. Für die Berechnung der Vergütung gemäß der Arzneimittelpreisverordnung sei dann der Preis für die erforderliche Packungsgröße in Ansatz zu bringen.
  • Für sonstige Mittel gemäß §31 SGB V, insbesondere Diabetika und enterale Ernährung, soll bis auf Widerruf die vertraglich vereinbarte Genehmigungspflicht gemäß §8 Abs. 1 Arzneilieferungsvertrag Primärkassen (ALV NW) entfallen.
  • Bei Hilfsmitteln, die nach § 33 SGB V einer Genehmigungspflicht unterliegen, soll diese bis zu einem Betrag von 100 Euro wegfallen. Falls es keinen Vertragspreis gibt, solle die Abrechnung mit AEK + 10 Prozent erfolgen.
  • Die Verpflichtung zur Abgabe von Importarzneimitteln soll wie die Rabattverträge auch ausgesetzt werden.
  • Bei Vorlage einer Verordnung aus dem Entlassmanagement soll es zulässig sein, ausnahmsweise auch eine Packung größer als N1 abzugeben.
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