Für Bundeswehrsoldat:innen soll der Schutz gegen das Coronavirus in die Liste der duldungspflichtigen Impfungen aufgenommen werden.
Eine Empfehlung zur Aufnahme der Corona-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Impfungen für Soldat:innen hat ein Schlichtungsausschuss nach stundenlangen Verhandlungen am Montag gegeben. Die Runde aus je drei Vertretern des Verteidigungsministeriums und der Beteiligungsgremien traf damit eine Vorentscheidung in einem monatelangen Streit. Für die Aufnahme in das sogenannte Basisimpfschema für Männer und Frauen in den Streitkräften ist nun noch eine Entscheidung der militärischen oder politischen Führung des Ministeriums nötig.
„Duldungspflicht“ bedeutet nicht direkt, dass es eine Impfpflicht gibt. Jedoch können Soldat:innen die Immunisierung nicht mehr einfach ablehnen. Sie sind verpflichtet alle angewiesenen Impf- und Prophylaxemaßnahmen zu dulden – zukünftig könnte die Corona-Impfung dazu gehören. Die Impfung wird nur dann nicht durchgeführt, wenn sie nicht zumutbar ist. Hierzu zählen beispielsweise die erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten.
„Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie 1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder 2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen“, heißt es im Soldatengesetz, Paragraf 17a. Und: „Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.“
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